144
der Ministerialverfügung vom 7. August 1837, betreffend die öffentlichen Hebammenschulen
des Königreichs, Nachstehendes verfügt:
81.
Die mit der Gebäranstalt in dem Clinikum zu Tübingen bisher verbundene Hebammen—-
schule wird mit dem Ende des gegenwärtigen Unterrichtskurses aufgehoben.
Dagegen wird die Bestimmung der mit dem Katharinenhospital zu Stuttgart verbun-
denen Hebammenschule auf das ganze Land ausgedehnt. "
Die Schülerinnen aus dem Schwarzwald= und Donaukreise, für welche bisher die Heb-
ammenschule zu Tübingen bestimmt war, haben sich daher künftig bei den Vorslehern der
Schule in Stuttgart anzumelden.
+ . 2.
An der Hebammenschule in Stuttgart wird ein zweiter Hauptlehrer und eine zweite
Hebamme angestellt.
g. 3.
Vorsteher an der Hebammenschule in Stuttgart sind der erste Hauptlehrer und der
Kassen- und Rechnungsführer.
8. 4.
In der erweiterten Hebammenschule zu Stuttgart werden künftig jedes Jahr vier Lehr-
kurse abgehalten, welche am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. Apiil eines jeden Jahrs
ihren Anfang nehmen.
Mehr als fünf und zwanzig Schülerinnen werden in der Regel zu einem Lehrkurs
nicht zugelassen.
. 5.
Die Prüfung sowohl der Hebammenschülerinnen, als aller dersenigen Frauenspersonen,
welche, ohne die Hebammenschule besucht zu haben, die Ermächtigung zur Ausübung der Heb-
ammenkunst zu erbalten wünschen, wird vom 1. Juli d. J an ausschließlich von den beiden
Hauptlehrern der Hebammenschule in Stuttgart, in Gegenwart eines Mitglieds des Medici-
nal-Collegiums, vorgenommen.
8. 6.
In allem Uebrigen bleiben die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 7. August
1837 für die Stuttgarter Hebammenschule in Wirksamkeit.
Stuttgart den 3. April 1847. Schlaper.