Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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B8) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien bes Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend den Geschäftsbetrieb und die gegenseitige Befreiung der Handels-Reisenden 
von der Patentsteuer im Zollverein und im Königreiche Belgien. 
Zur Ausführung des Artikels 16 Absatz 2 des Schifffahrts-, und Handels-Vertrages 
zwischen dem Zollvereine und dem Königreiche Belgien vom 1. September 1844, betreffend 
die Patentsteuer der Handels-Reisenden in den beiderseitigen Staaten, sind mit der K. bel- 
gischen Regierung folgende Bestimmungen verabrevet worden: 
1) Fabrikanten und Kaufleute, so wie deren Handels-Reisende aus einem der contra- 
birenden Staaten, welche in ihrem Heimathlande in einer vieser Eigenschaften die Gewerbe- 
Steuer bezahlt oder bei der zuständigen Behörde ihre Anmeldung abgegeben haben, können, 
ohne in andern Staaten irgend einer Gewerbe-Steuer (Patent-Abgabe) unterworfen zu wer- 
den, daselbst 
a) für die Bedürfnisse ihres Gewerbs-Zweiges Ankäufe machen, und 
b) mit oder ohne Waarenmuster Bestellungen aufsuchen, ohne jedoch Waaren mit sich 
fübren zu dürfen (Art. 139 der revidirten Gewerbe-Ordnung). 
2) Zum Beweise, daß das Recht, den einen oder den andern der vorgedachten Ge- 
werbszweige zu betreiben, erworben sey, soll 
bezüglich der Unterthanen des Zollvereins: die Vorzeigung eines für das laufende 
Jahr gültigen Gewerbs-Zeugnisses, nach dem anliegenden Muster unter A (für 
Fabrikanten und Kaufleute) und unter B (für Handelsreisende), so wie 
bezüglich der belgischen Unterthanen: die Vorzeigung eines für das laufende Jahr 
gültigen Patent-Certifikats nach dem beiliegenden Muster unter Ziffer 1 
angesehen werden. 
3) Die in Ziffer 2 gedachten Urkunden werden die Personen-Beschreibung und die 
Namens-Unterschrift des Inhabers enthalten und mit dem Stempel oder Siegel derjenigen 
competenten Behörde, welche sie ausgesertigt hat, versehen werden. 
4) Gegen-Vorzeigung einer in vorgedachter Form ausgestellten Urkunde für das laufende 
Jahr soll den Unterthanen des einen Staats, welche daselbst eines oder mehrere der in 
Ziffer 1 Absatz 1 erwähnten Gewerbe ausüben und welche im andern Staate die in den 
Nummern 1 und 2 der gedachten Ziffer bezeichneten Handels-Geschäfte betreiben wollen, 
hier, nachdem ihre Iventität anerkannt seyn wird, von der competenten Behörde, und zwar
	        
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