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B8) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien bes Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend den Geschäftsbetrieb und die gegenseitige Befreiung der Handels-Reisenden
von der Patentsteuer im Zollverein und im Königreiche Belgien.
Zur Ausführung des Artikels 16 Absatz 2 des Schifffahrts-, und Handels-Vertrages
zwischen dem Zollvereine und dem Königreiche Belgien vom 1. September 1844, betreffend
die Patentsteuer der Handels-Reisenden in den beiderseitigen Staaten, sind mit der K. bel-
gischen Regierung folgende Bestimmungen verabrevet worden:
1) Fabrikanten und Kaufleute, so wie deren Handels-Reisende aus einem der contra-
birenden Staaten, welche in ihrem Heimathlande in einer vieser Eigenschaften die Gewerbe-
Steuer bezahlt oder bei der zuständigen Behörde ihre Anmeldung abgegeben haben, können,
ohne in andern Staaten irgend einer Gewerbe-Steuer (Patent-Abgabe) unterworfen zu wer-
den, daselbst
a) für die Bedürfnisse ihres Gewerbs-Zweiges Ankäufe machen, und
b) mit oder ohne Waarenmuster Bestellungen aufsuchen, ohne jedoch Waaren mit sich
fübren zu dürfen (Art. 139 der revidirten Gewerbe-Ordnung).
2) Zum Beweise, daß das Recht, den einen oder den andern der vorgedachten Ge-
werbszweige zu betreiben, erworben sey, soll
bezüglich der Unterthanen des Zollvereins: die Vorzeigung eines für das laufende
Jahr gültigen Gewerbs-Zeugnisses, nach dem anliegenden Muster unter A (für
Fabrikanten und Kaufleute) und unter B (für Handelsreisende), so wie
bezüglich der belgischen Unterthanen: die Vorzeigung eines für das laufende Jahr
gültigen Patent-Certifikats nach dem beiliegenden Muster unter Ziffer 1
angesehen werden.
3) Die in Ziffer 2 gedachten Urkunden werden die Personen-Beschreibung und die
Namens-Unterschrift des Inhabers enthalten und mit dem Stempel oder Siegel derjenigen
competenten Behörde, welche sie ausgesertigt hat, versehen werden.
4) Gegen-Vorzeigung einer in vorgedachter Form ausgestellten Urkunde für das laufende
Jahr soll den Unterthanen des einen Staats, welche daselbst eines oder mehrere der in
Ziffer 1 Absatz 1 erwähnten Gewerbe ausüben und welche im andern Staate die in den
Nummern 1 und 2 der gedachten Ziffer bezeichneten Handels-Geschäfte betreiben wollen,
hier, nachdem ihre Iventität anerkannt seyn wird, von der competenten Behörde, und zwar