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) Dienst-Nachrichten.
Seine Königliche Majestät haben in Folge höchster Entschließung vom 26. d. M.
den aggregirten Divisions-Adjutanten der ersten Infanterie-Division, Hauptmann v. Kellen-
bach, und
vermöge höchster Entschließung vom 27. d. M. den Hauptmann v. Jakobi der Ar-
tillerie, beide wegen Krankheit in den Ruhestand versetzt.
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfügung in Betreff der Ausstellung von Reisepässen für Handarbeiter und Handwerksgesellen,
welche sich nach Frankreich begeben wollen.
Die K. französtsche Regierung hat durch den großen Zufluß mittelloser Fremder, welche
während der gegenwärtigen Theurung sich oft unvorsichtig und ohne Mittel in ein Land
wagen, wo die Theurung noch größer sey, als in ihrer Heimath, sich veranlaßt gefunden,
ihrer hiesigen Gesandtschaft große Vorsicht bei der Visfrung von Pässen 2c. für Reisende,
die sich in beschränkten Umständen befinden, zur Pflicht zu machen. In Folge dessen beabflchtigt
vie K. französische Gesandtschaft in Stuttgart, Pässe für Handarbeiter und Handwerkegesellen,
welche sich nach Frankreich begeben wollen, nur dann zu visiren, wenn dieselben
1) mit den zu Bestreitung der Reisekosten erforderlichen Mitteln versehen sind, und
2) beglaubigte Zeugnisse darüber, daß ihnen Arbeit bei einem Meister im Voraus zu-
gesichert sey, besitzen.
Indem dieses veröffentlicht wird, werden zugleich die K. Bezirksämter angewiesen, Hand-
arbeitern und Handwerksgesellen zur Reise nach Frankreich nur dann Pässe auszustellen,
wenn ste sich über die Erfüllung der oben stehenden Bedingungen ausgewiesen haben, auch
daß dieß geschehen, in den Pässen ausdrücklich zu bemerken.
Stuttgart den 25. April 1847.
Schlaper.