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diejenigen, welche zum unmittelbaren Haushaltungsbedarf dienen, sofern sie Ein Simri Ge-
treide oder Kartoffeln, oder 10 Pfund Mehl oder Reis übersteigen) sind in allen Gemeinden,
Ortschaften und einzelnen Höfen vom 17. d. M. an binnen drei Tagen aufzuzeichnen.
Auch die Vorräthe des Militärs, der Gemeinden, Stiftungen und Anstalten sind auf-
zunehmen. . D .
Die Vorräthe der K. Cameral= und der Hof-Cameralämter sind, als der Commission
in Getreide-Angelegenbeiten bereits bekannt, von der Aufnahme ausgenommen.
K . 2.
Die Aufnahme geschieht durch den Ortsvorsteher und zwei Gemeinderäthe. In Ge-
meinden, in welchen der Ortsvorsteher selbst größerer Gutsbesitzer ist oder selbst Handel mit
Früchten treibt, hat der Bezirkesbeamte einen anderen hiezu geeigneten Mann mit der Auf-
nahme zu beauftragen. «
« 8.3.
Die Aufnahme-Commission hat unmittelbar vor dem Beginn ihres Geschaͤfts die Ein-
wohner zu versammeln, ihnen gegenwärtige Verordnung vorzulesen und sie zu getreuer An-
gabe ihrer Vorräthe unter Hinweisung auf die hienach bemerkten Strafen der Verbeimlichung
aufzufordern.
5. 4.
Die Aufnahme geschieht von Haus zu Haus. Jeder Hauseigenthümer, so wie jeder
Miethbewohner hat der Commission die in seinem Besitz befindlichen Vorräthe genau anzu-
geben, auf Erfordern unter Vorlegung seiner Aufzeichnungen. Die Commission hat sofort
die Vorräthe in den Verwahrungsräumen zu besichtigen und die Richtigkeit der Angaben
auf den Grund ihrer Anschauung zu prüfen. Auch hat sie in Fällen, wo ein Eigenthümer
den Betrag seiner Vorrätbe nicht kennt, diesen durch Schätzung zu ermitteln.
. 5.
Die angegebenen oder vurch Schätzung ermittelten Quantitäten werden in ein tabella-
risches, von den Besitern unterschriftlich anzuerkennendes Verzeichniß gebracht.
8. 6.
Wo die Aufnahme-Commission nach Besichtigung der Vorräthe den Verdacht hegt, daß
der angegebene Betrag derselben zu gering sey, wird von ihr gleichbalo eine Untersuchung
durch Nachmessen vorgenommen.