Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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27. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Sonntag den 30. Mai 1847. 
Inhbalt. 
Königliche Dekrete. Koniguche Verordnung in Betreff des Getreidehandels. Dienst-Nachrichten. 
ienst-Erledigungen. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung 
in Betreff des Getreidehandels. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem zu Unserer Kenntniß gekommen ist, daß die in Unserer Verorbnung vom 
9. d. M. ertheilten Vorschriften in Betreff des Getreidehandels auf verschiedene Weise zu 
umgehen gesucht werden, finden Wir Uns bewogen, nach Anhörung Unseres Geheimen 
Raths, auf den Grund des K. 89 ver Verfassungs-Urkunde folgende weitere Anordnungen zu 
treffen: 
5. 1. 
Die Bestimmung des K. 6 der gedachten Verordnung wird dahin abgeändert, daß Ge- 
treide, Mehl und Kartoffeln über die Gränze des Königreichs nur dann geführt werden dür- 
fen, wenn dieselben auf einem öffentlichen Markte erkauft worden find. 
Desgleichen darf Brod in Quantitäten von 100 Mund und mehr nur dann über die
	        
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