Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Graͤnze des Koͤnigreichs verkauft und gebracht werden, wenn es in einer öffentlichen, vorher 
gehörig bekannt gemachten Versteigerung gekauft worden ist. 
Die Polizei= und Zoll-Behörden haben jede Ladung von Getreide u. s. w., hinslchtlich 
welcher der Wegführende sich nicht in Gemäßheit des Absatzes 3 und 4 des erwähnten 8. 6 
durch ein unverdächtiges Zeugniß der Polizeistelle des Einkaufsortes über das Vorhandensein 
der die Ausfuhr bedingenden Voraussetzungen auszuweisen vermag, an der Gränze zurück- 
zuhalten. 
- 8.2. 
Die Ausnahmsbestimmung in §. 7 Unserer erwähnten Verordnung wird hiemit außer 
Wirkung gesetzt. 
8. 3. 
Getreide u. s. w., welches von dem Auslande kommt und bei dem Eintritt in das Koͤ- 
nigreich zur Durchfuhr angemeldet worden ist, unterliegt den vorstehenden Bestimmungen (8. 1) 
nicht. Der Durchführende hat sich jedoch durch unverdächtige amtliche Zeugnisse darüber 
auszuweisen, daß die Früchte u. s. w wirklich ausländische find. 
Diese Zeugnisse, in welchen der Eigenthümer, der Transportant, der Einkaufsort, die 
Gattung und die Quantität des Getreides 2c. genau angegeben seyn müssen, sind der Poli- 
zei-Behörde des Orts, welchen der Einführende beim Eintritt in das Königreich zuerst berührt 
und bei solchen Quantitäten, welche zur Zeit des Erscheinens der gegenwärtigen Verordnung 
bereits auf der Durchfuhr durch das Königreich begriffen sind, der Polizeibehörde des Orts, 
an welchem sie sich zur Zeit der Verkündigung dieser Verordnung befinden, mit der Erklärung 
vorzulegen, daß die betreffende Ladung zur Durchfuhr bestimmt sei. 
Ergiebt sich bei der sofort anzustellenden genauen Vergleichung dieser Zeugnisse mit der 
Ladung selbst kein Anstand, so hat der Ortsvorsteher dem Durchführenden unter Angabe der 
Gattung, der Quantität, des Transportanten, und des Eigenthümers der Früchte vc. ein Zeug- 
niß darüber auszustellen, daß dieselben von dem Auslande kommen und zur Durchfuhr an- 
gemeldet worden seyen. 
Die Ausstellung dieses Zeugnisses hat unentgeldlich zu gescheben. 
Dasselbe gilt nur für die Ladung, für welche es speciell ausgestellt ist, und ist bei der 
Ausfuhr an die Polizei-Behörde des letzten inländischen Gränzortes abzuliefern. 
Früchte u. s. w., welche nicht mit einem von der Polizei-Behörde nach vorheriger Un- 
tersuchung der Ladung für richtig erkannten Begleitschein versehen sind, dürfen nicht über 
die Gränze ausge führt werden.
	        
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