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b) ob das erforderliche Gebörd noch frei über dem Wasser stehe,
ea) ob keine unerlaubte Oberlast, überhaupt ob ordnungsmäßig geladen sey,
und deßhalb möglichst sowohl bei den im Ausladen als insbesondere bei den nach eingenom-
mener Ladung in der Abfahrt begriffenen Schiffen nachzusehen oder nachsehen zu lassen.
Wird ein besonderer Steuermann zur Leitung des Schiffes berufen, so gehört es zu
dessen Verpflichtung, auf vie oben bezeichneten Umstände aufmerksam zu seyn, und wahrge-
nommene Mängel der Hafenpolizei-Behörde anzuzeigen, auch bei dem Austritt aus dem
Schiffe in dem Schiffbuch zu bezeugen, ob bis dahin Alles in Ordnung sich befunden habe.
Ueberdieß ist der Vorstand der Handels-Innung berechtigt, in den gedachten Beziehun-
gen gleichfalls die Schiffe nachzusehen oder nachsehen zu lassen.
Diese Revissonen haben unentgeltlich zu geschehen. Ihr Ergebniß wird in dem Schiffs-
buch vorgemerkt.
Stuttgart den 25. Mai 1847.
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl:
Schlayper.
b) Verfügung, betreffend den Transport von metallischen Giften auf dem Necktr.
Hinsichtlich des Transports von metallischen Gisten auf dem Neckar wird in Voll-
ziehung der mit den Regierungen der übrigen Neckarufer-Staaten aus Anlaß der Festsetzung
der Neckarschifffahrts-Ordnung (K. Verordnung vom 9. Februar 1843) getroffenen Verab-
redung nach Maaßgabe pöchster Entschließung vom 22. d. M. Folgendes vorgeschrieben.
S. 1.
Arsenik (nemlich Arsenikmehl, gelbes Arsenik, Rauschgelb oder Auripigment, rothes Ar-
senik, Realgar, Scherben-Cobalt) darf nur in Fässern oder Kisten verpackt werden. Die
Fässer müssen von gutem Holze seyn, mit wenigem Bruche, scharf zusammengebunden, und
gänzlich ausgetrocknet; auch muß jedes Faß, wenn es nicht über zwei Centner faßt, mit vier-
zeben bölzernen Reifen, bei größerem Gehalte aber verhältnißmäßig mit noch mehreren,
deßgleichen Boden und Deckel mit Einlage-Reifen gesichert werden. Inwendig sind diese
Fässer mit staiker Leinwand durch einen aus Schwarzmebl und Tischlerleim gekochten Kleister
zu verkleben.
Jst vie Verpackung in Kisten geschehen, so müssen diese von starkem Holze völlig vicht
gefertigt, mit Reifen versehen und inwendig, gleich den Fässern, mit Leinwand verklebt sepn.