Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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a) Wenn ein zu Thal oder Berg gehendes Dampfschiff an einem auf der Fahrt begrif- 
fenen Floße vorbeifahren will, so hat jenes diesem vurch Aufhissen einer blauen Flagge 
bis halben Mast, oder in Ermanglung eines Mastes am Vordertheil des Schiffs in 
entsprechender Höhe, und durch fünf Schläge auf die Glocke ein Zeichen zu geben, 
worauf sich ver Floß auf der Seite des Stroms, wo er sich gerade befindet, so 
weit dem Ufer nähern muß, als dies das Fahrwasser zuläßt. Das vorbeifahrende 
Dampfschiff nimmt die entgegengesetzte Wasserseite. 
b)) Begegnet ein Floß einem stromaufwärtsfahrenden Segelschiffe, so muß ersterer nach 
ver dem Leinpfade entgegengesetzten Seite ausweichen; will aber ein zu Thal fah- 
rendes Segelschiff einem stromabwärts gehenden Floße vorfahren, so gibt vas Se- 
gelschiff diese Absicht vurch Aufhissung einer blauen Flagge bie halben Mast zu er- 
kennen, worauf der Floß auf der Seite des Stromes, wo er sich gerade beñndet, 
soweit dem Ufer sich nähern muß, als dieß das Fahrwasser zuläßt. 
Die Floßführer sind verpflichtet, auf den des Nachts oder bei Nebel angelegten Flößen 
an den beiden dem Fahrwasser zunächst gelegenen Ecken des Floßes auf erbabenen und 
überall sichtbaren Punkten hellbrennende Laternen aufzustellen und zu unterhalten. « 
8.l9. 
An den Stellen, wo der Neckar kurze Krümmungen macht, von deren einem Ende das 
andere nicht überschaut werden kann, sind die Dampfboote verpflichtet, sobald sie sich dem 
Anfangspunkte derselben auf 500 Fuß bei der Thalfabrt und auf 250 Fuß bei der Berg- 
fahrt genähert haben, den entgegenkommenden Dampf= oder Segelschiffen und begiehungsweise 
Flößen, welche in die Krümmung noch nicht eingetreten sind, ein Zeichen durch dreimaliges 
Läuten mit der Schifsglecke zu geben. 
Die Schiffe und Flöße find alsdann verbunden, so lange beizulegen und zu halten, bis 
das Dampfboot die Krümmung passirt hat. Sind aber bei der ebenbemerkten Annäherung 
des Dampfbootes entgegenkommende Dampf= oder Segelschiffe oder Flöße in die Krümmung 
bereits eingetreten, so muß jenes, sobald es dieselben erblickt, oder von deren Eintritt in rie 
Krümmung durch den Wahrschauer unterrichtet ist, auf so lange stopfen, bis diese die Krüm- 
mung zurückgelegt haben. Von zwei Dampfbooten, die zu gleicher Zeit an den beiden Eno- 
punkten der Krümmungen eintreffen, hat das zu Thal kommende vor dem zu Berg steuern- 
den den Vorzug, und letzteres muß so lange stopfen, bis das Thalbcot passirt ist, selbst wenn 
das Bergboot zuerst zu Läuten angefangen hätte.
	        
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