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(. 20.
Zu Verhütung gefährlichen Zusammentreffens in solchen Krümmungen haben die Floß-
führer, bevor sie dieselben erreichen, einen Wahrschauer zeitig an's Land zu setzen, und wäb-
rend ihres Durchgangs durch die Stromkrümme an dem Ausgangspunkte eine Stange mit
einer schon von Ferne erkennbaren weißen Signal-Flagge emporbalten zu lassen. Das gleiche
baben die Föhrer der Segelschiffe zu beobachten, wenn sie die Kümmungen zu einer Stunde
erreichen, wo vie Dampfboote sie gewöhnlich zu passiren pflegen.
Die entgegenkommenden Dampf und Segelschiffe, wie auch Flöße dürfen aledann nicht
eher in die Krümmung einfahren, bis die Signalflagge niedergelegt ist. Andererseits pat
aber, um denselben jeden unnöthigen Aufenthalt zu ersparen, vas solche passirende Schiff oder
Floß seinen Durchgang möglichst zu beschleunigen.
Die Floßführer haben, wenn sie nach Art. 61 der Schifffabrts-Ordnung Nachen oder
Boten voraussenden, diesen einzuschärfen, die zu Berg entgegenkommender Dampfboote und
Segelschiffe durch Erhebung ihrer Signalflagge und auf jede sonstige geeignete Weise von
der Annäherung eines Floßes zu verständigen und zu warnen.
G. 21.
Die in #. 19 und 20 binsichtlich der Krümmungen ertheilten Vorschriften sind gleich-
mäßig auch an densenigen Stellen des Neckars zu beobachten, wo sich Untiefen oder enge
Stellen befinden, die das Ausweichen unthunlich oder gefäbrlich machen.
Bei solchen Untiefen und engen Stellen, welche blos bei niederem Wasserstande vor-
banden sind, finden sene Vorschriften nur bei letzterem Anwendung.
# . 22.
Ein Verzeichniß der Krümmungen, Untiefen und engen Stellen zwischen Heilbronn und
Mannbeim, bei welchen die vorstehenden Bestimmungen (I. 19—21) Platz greifen, ist der
gegenwärtigen Verfügung unter dem Vorbehalt der Bekanntmachung eintretender Verände=
rungen angeschlossen.
· s.23.
DicllebeknsctungcnderooranstehendcnVorschriftensindnachaaßgabedesArt.lveö
Polizei-Strafgesetzes mit Gelostrafen bis zu dreißig Gulden oder Arrest bis zu vierzehen
Tagen zu ahnden, vorbehältlich der im Fall einer Beschärigung von Personen oder Sachen
nach den bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen verwirkten besonderen Strafen.
Stuttgart den 25. Mai 1841. !§½m * g
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl:
Schlaper.