Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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(. 20. 
Zu Verhütung gefährlichen Zusammentreffens in solchen Krümmungen haben die Floß- 
führer, bevor sie dieselben erreichen, einen Wahrschauer zeitig an's Land zu setzen, und wäb- 
rend ihres Durchgangs durch die Stromkrümme an dem Ausgangspunkte eine Stange mit 
einer schon von Ferne erkennbaren weißen Signal-Flagge emporbalten zu lassen. Das gleiche 
baben die Föhrer der Segelschiffe zu beobachten, wenn sie die Kümmungen zu einer Stunde 
erreichen, wo vie Dampfboote sie gewöhnlich zu passiren pflegen. 
Die entgegenkommenden Dampf und Segelschiffe, wie auch Flöße dürfen aledann nicht 
eher in die Krümmung einfahren, bis die Signalflagge niedergelegt ist. Andererseits pat 
aber, um denselben jeden unnöthigen Aufenthalt zu ersparen, vas solche passirende Schiff oder 
Floß seinen Durchgang möglichst zu beschleunigen. 
Die Floßführer haben, wenn sie nach Art. 61 der Schifffabrts-Ordnung Nachen oder 
Boten voraussenden, diesen einzuschärfen, die zu Berg entgegenkommender Dampfboote und 
Segelschiffe durch Erhebung ihrer Signalflagge und auf jede sonstige geeignete Weise von 
der Annäherung eines Floßes zu verständigen und zu warnen. 
G. 21. 
Die in #. 19 und 20 binsichtlich der Krümmungen ertheilten Vorschriften sind gleich- 
mäßig auch an densenigen Stellen des Neckars zu beobachten, wo sich Untiefen oder enge 
Stellen befinden, die das Ausweichen unthunlich oder gefäbrlich machen. 
Bei solchen Untiefen und engen Stellen, welche blos bei niederem Wasserstande vor- 
banden sind, finden sene Vorschriften nur bei letzterem Anwendung. 
# . 22. 
Ein Verzeichniß der Krümmungen, Untiefen und engen Stellen zwischen Heilbronn und 
Mannbeim, bei welchen die vorstehenden Bestimmungen (I. 19—21) Platz greifen, ist der 
gegenwärtigen Verfügung unter dem Vorbehalt der Bekanntmachung eintretender Verände= 
rungen angeschlossen. 
· s.23. 
DicllebeknsctungcnderooranstehendcnVorschriftensindnachaaßgabedesArt.lveö 
Polizei-Strafgesetzes mit Gelostrafen bis zu dreißig Gulden oder Arrest bis zu vierzehen 
Tagen zu ahnden, vorbehältlich der im Fall einer Beschärigung von Personen oder Sachen 
nach den bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen verwirkten besonderen Strafen. 
Stuttgart den 25. Mai 1841. !§½m * g 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl: 
Schlaper.
	        
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