Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
2) Bekanntmachung, betreffend die Ermächtigung des Kaufmanns F. M. Stieler in Heilbronn 
zum Betrieb der Vermittlung des Transports ven Auswanderern nach Amerika auf eigenen 
Namen und für eigene Rechnung. 
Nachdem der Kaufmann F. M. Stieler in Heilbronn in Gemäßbeit der viesseitigen 
Verfügung vom 11. Januar d. J. (Reg. Blatt S. 11 fl.) rie nachgesuchte Ermächtigung zum 
Betrieb der Vermittlung des Transports von Auswanderern nach Amerika auf eigenen Na- 
men und für eigene Rechnung erhalten unr die vorgeschriebene Caution geleistet hat; so wiro 
dieß hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart den 7. Juni 1847. Schlaper. 
b) Bekanntmachung in Betreff der Auswanderung nach Siebenbürgen. 
Von der K. Oesterreichischen Gesandtschaft ist die Mittheilung gemacht worden, daß die 
Oesterreichische Regierung durch den Andrang von Auswanderern nach Siebenbürgen sich 
bewogen gefunden habe, den binsichtlich der Zulassung derselben bestehenden Bestimmungen 
lvergl. die Bekanntmachungen vom 31. Juli 1846 (Reg. Blatt S. 356) und vom 7. u. 
14. April 1847 (Reg. Blatt S. 145 u. 150)) einige weitere hinzuzufügen, in deren Folge 
1) als Eimwanderer mit Ausschluß von Handwerkern, deren Geveiben die strengen 
Zunfwerhältnisse in Siebenbürgen im Wege stehen, nur Landwirtbe zugelassen werven, welche 
2) über ein gutes Prädikat und den Besitz eines Vermögens von 800 fl. rbeinisch, über 
die Erwerbung eines bestimmten Grunostücks als Eigentbümer oder Pächter und über die 
Aufnahme in eine bestimmte Gemeinde (nicht blos über eine Aufnahms-Zusicherung des 
Siebenbürgischen Sachsischen Landwirthschafts-Vereins) sich auszuweisen vermögen, auch 
3) Personen, vie sich in Siebenbürgen nur zur Begründung einer künftigen Nieder- 
lassung umsehen wollen, 
a) Landwirtbe seyn, 
5) über den Besitz eines Reisegelds von wenigstens 80 fl. rheinisch sich ausweisen, und 
I)die Reise dabin ohne Familie unternehmen müssen. 
Indem dieß zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden die K. Bezirkeämter ar- 
gewiesen, Personen, welche nach Siebenbürgen bereits auswandern oder sich vorerst nur zu
	        
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