Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Steuersaß vom vereinsländischen Rübenzucker bis zum letzten August 1848 gültig bleiben 
sollen. 
Die Erhebung der Rübenzuckersteuer geschieht nach ver K. Verordnung vom 25. Juli 
1846 (Reg. Blatt S. 341 ff.). 
Stuttgart den 5. Juli 1847. Gärttner. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Stelle eines Universttäts-Amtmanns in Tü- 
bingen, mit welcher ein Gehalt von 1100 fl. nebst freier Wohnung oder der im Normal- 
Etat der Universität ausgesetzten Entschädigung für Hauemiethe und die Aussicht auf ein 
allmähliges Vorrücken in die zweite und erste Besoldungs-Classe der Bezirksbeamten verbun- 
den ist, haben sich binnen drei Wochen bei dem akademischen Senate vorschriftmäßig zu mel- 
den. Im Uebrigen wird in Beziehung auf die Verhältnisse der Stelle auf die Bekanntma- 
chung des Ministeriums des Innern vom 27. April 1831 (Reg. Blatt S. 212) verwiesen. 
2) Die Bewerber um vie erledigte Stelle eines Salinenkassiers zu Sulz, mit welcher 
neben freier Wohnung ein Einkommen von 900 fl. verbunden ist, haben sich binnen drei Wo- 
chen bei dem Bergrath vorschriftmäßig zu melden. 
3) Die Bewerber um die erledigte katholische Paarrstelle in Boos, Dekanats Saul- 
gau, welche aus eigenen Gütern, Zehenten, Grundgefällen, Besoldungen und Gebühren ein 
ständiges Einkommen von 669 fl. gewährt, haben ihre Gesuche binnen vier Wochen vorschrift- 
gemäß bei dem katholischen Kirchenrath einzureichen. 
4) Die Bewerber um die Buchhaltersstellen bei den Cameralämtern Rottwell und 
Heiligkreuzthal werden wiederholt aufgefordert, sich binnen drei Wochen bei den betref- 
fenden Cameralbeamten vorschriftmäßig zu melden. 
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