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Artikel 11.
Die vorgedachten Behörden und Beamten sollen insbesondere berechtigt seyn, bei Ver-
solgung von Schleichhändlern oder von Spuren begangener Zollumgehungen, sich auf das
angrenzende Gebiet des andern contrahirenden Theils zu begeben, um die vortigen Behörden
und Beamten davon in Kenntniß zu setzen, wonach die letzteren sofort alle erforderlichen
gesetzlichen Mittel anzuwenden haben, welche zur Feststellung und Bestrafung der versuchten
oder begangenen Zollumgehungen führen können.
Auch haben sie sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist Mittheilung über die zu ihrer
Kenntniß kommenven schleichhändlerischen Versuche und Unterschleife, welche gegen den andern
contrabirenden Theil gerichtet sind, zu machen; es soll zu viesem Zwecke bei jeder einander
gegenüberliegenden Aufsichtsstation ein Register geführt werden, in welches diese Mittbeilun-
gen ein zutragen sind.
Betreffen die Anzeigen das Bestehen von Waaren-Niederlagen zum Zwecke des Schleich-
bandels, so sollen schleunige Nachforschungen angestellt und die Resultate derselben, so wie
die angeordneten Maßregeln sofort den Behörden oder Beamten des betheiligten Staates
mitgetheilt werden.
Artikel 12.
Der im Artikel 9 erwähnte Beistand der Behörden beider Theile zur Entdeckung oder
Unterdrückung der Zollcontraventionen begreift namentlich das Sammeln aller Beweismittel
bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung zu dem Zwecke in sich, um deren
Verfolgung durch die Gerichtsbehörde des Landes, in welchem sie begangen worden ist, zu
erleichtern. In Folge dieses Grundsatzes können die Zoll= und Steuer-Beamten des einen
Theils vurch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des
andern Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten
Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.
Artikel 13.
Die Grenzzollämter werden sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte Uebersichten aus
den Zollregistern mittheilen, welche rie Gattung und Menge der zur Ausfuhr abgefertigten
fremden unverzollten und solcher Waaren enthalten, für welche bei der Ausfuhr eine Zoll-
oder Steuer-Abschreibung over sonstige Rückvergütung gewährt ist.
In Beziehung auf die aus dem Gebiete des einen in dasjenige des andern ver beiden
contrahirenden Theile übergebenden Gegenstände des freien Verkehrs soll den Zollbehörden