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ausgewechselt worden sind; so verordnen Wir hiemit, daß der Inhalt desselben zu allge-
meiner Kenntniß gebracht werde.
Stuttgart den 26. August 1847.
Wilhelm.
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Wächter.
Der Finanz-Minister:
Gärttner. Auf Befehl des Königs,
der Staats-Sekretär:
Goes.
Vertrag
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großberzogthum
Hessen, den zu dem Thüringer Zoll= und Handelsvereine gehörigen Stagten, den Herzog-
thümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und dem Groß-
herzogthum Luremburg andrerseits,
wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das Zollsystem
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins.
Da die Dauer des mit Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Großberzoge
von Luxemberg wegen des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das Zollsystem
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins am 8. Februar 1842 abgeschlossenen
Vertrages mit dem letzten März des vorigen Jahres abgelaufen, es aber die Absicht ver
contrahirenden Theile ist, diesen Vertrag in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des
gevachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen zu
verlängern und nur bei einzelnen Bestimmungen für die neue Zeitperiode Abänderungen zu
trefsen, so haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt,
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der
übrigen Mitglieder des, kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11.Mii#
1833, 12. Maij und 10. December 1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai 1841 be-
stehenden Zoll= und Handelsvereines, nämlich der Kronen Bapern, Sachsen und
Württemberg, des Großberzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Groß-