Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

378 
C) Des Finanz-Departemente. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Vornahme einer ersten höheren Finanz-Dienstprüfung. 
Zu der am Montag ven 8. November d. J. und den folgenden Tagen in Tübingen 
stattfindenden ersten höheren Dienstprüfung im Finanzfache sind als zulassungsfähig erkannt 
worden: 
Ludwig Rueff, von Eßlingen, in Tübingen. 
Wendelin Schäfer, von Seebronn, in Tübingen. 
Franz Julius Stochdorph, von Hochdorf, in Rommelshausen. 
Gustav Walcher, von Ludwigsburg, in Stuttgart. 
Ludwig Zeller, von Großsachsenheim. 6 
Dieselben werden, unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 10. Februar 1837 
(Reg. Blatt S. 83) und auf die Verfügung vom 10. Juni 1845 (Reg. Blatt S. 216) auf- 
gefordert, an dem genannten Tage, Morgens 8 Uhr, in dem Lokal der Prüfungs-Commis- 
sion in Tübingen sich einzufinden. 
Stuttgart den 28. September 1847. Gärttner. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erlevigte Canglei-Assistentenstelle bel dem K. Gerichtshof 
in Tübingen haben sich innerhalb drei Wochen bei dem Gerichtshof daselbst zu melden. 
2) Die Bewerber um die in der dritten Besoldungs-Classe stehende Revierförstersstelle 
zu Oberndorf, Forsts Sulz, haben binnen drei Wochen bei der Finanzkammer des Schwarz- 
waldkreises vorschriftmäßig sich zu melden. " 
3) Die Bewerber um die erledigte Hütten-Verwalters-Stelle in Ludwigsthal, mit 
welcher ein Gehalt von 1300 fl. verbunden ist, haben sich binnen drei Wochen bei dem Berg- 
rathe vorschriftmäßig zu melden. 3r 
4) Die Bewerber um die erledigte Kanzlei-Assistentenstelle bei der Registratur des Mi- 
nisteriums des Innern mit dem Normal-Gehalte von 600 fl. haben sich binnen drei 
Wochen bei dem gedachten Ministerium vorschriftmäßig zu melden. 
5) Die Bewerber um die erledigte Helfersstelle in der Oberamtsstadt Urach, welche 
3244 Kirchen-Genofsen zählt, haben sich binnen vier Wochen bei dem evangelischen Consisto- 
rium vorschristmäßig zu melden. Das Einkommen derselben, dessen Verwamlung der Ober- 
Kirchenbehörde gegenüber dem künftigen Geistlichen vorbehalten bleibt, ist in Preisen des 
Sportel-Gesetzes zu 800 fl. berechnet. 
– 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.