Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Tage die Lleutenante v. Wagner der Artillerie, und Wundt des ersten Infanterie-Regi- 
ments zu dem General-Quartiermeisterstab versetzt, so wie 
den Lieutenant im vierten Reiter-Regiment, Cusae Smitb, auf sein Ansuchen eben 
diefem Regiment aggtegirt, auch folgende Zoglinge der K. Offiziers--Bildungs- Anstalt zu 
Lieutenanten in den beigesetzten Regimentern befoͤrdert: 
Wundt im siebenten Infanterie-Regiment, 
v. Faber du faur dem vierten Reiter-Regiment aggregirt, 
v. Dillen in der Artillerie, 
Graf v. Pückler im fünften Infanterie-Regiment, 
Schäffer im vierten Infanterie-Regiment, 
Carl Wilhelm v. König dem ersten Rester-Regiment aggregirt 
v. Soden im fünften Infanterie-Regiment, und 
den aggregirten Rittmeister Grafen v. Normann-Ehrenfels des ersten Reiter- 
Regiments wegen andauernder körperlicher Leiden in den Ruhestand versetzt; sodann wurde 
auf die erledigte Revierförstersstelle zu Zwiefalten der Nevierfürster v. Muschgay 
zu Laupheim versetzt, und 
zum Revierförher in Laupheim der Forstamts-Assistent Glaiber zu Comburg gnädigst 
ernannt, wie auch 
dem bisherigen provisorischen Buchhalter Schwarz bei der Salinenkasse zu Friedrichshall 
diese Buchhaltersstelle definitiv gnädigst übertragen. 
Durch höchste Entschließung vom 6. d. M. haben Seine Königliche Majestät 
die erledigte Stelle des zweiten evangelischen Helfers und zugleich Lehrers an dem Lyceum 
und der Realschule in Ravensburg dem Hospitalpfarrer Bockshammer in Reutlingen, 
die erledigte Stelle des Universttätsamtmanns dem Oberamts-Gerichtsaktnar Stark 
in Ulm, und 
die bei der Regierung des Reckürkreises erledigte Kanzlei-Asssstentenstelle dem Kanzlel- 
IAslisteuten im. Finanz-Departement, Dr. Jäger von Stuttgart, gnädigst übertragen. 
Dürch höchste Entschließung vom 7. d. M. haben Sich Seine Königliche Ma- 
jestät bewogen gefunden, den Generallleutenant, Divissons-Kommanvanken Grafen v. Bis- 
mark, auf dessen Ansuchen, wegen Nachlaß seiner Gesundheit, in den Rubestand zu versetzen.
	        
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