Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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armen und minderbemittelten Familien mit Aussicht auf gemilverte Preise und auf Borgfrist 
abgegebenen (Sustentstions= und Saat-) Früchte, durch höchstes Dekret vom 4. dieß gnädigst 
zu verfügen geruht, daß für diese Abgaben, ungeachtet ver dießjährigen höheren Markt- 
preise, dieselben Preise wie im vorigen Jahre, (Reg. Blatt von 1846, S. 396, 
398) auch in diesem Jahre anzusetzen seyen. 
Es haben dieser böchsten Entschießung gemäß die Gemeinden zu bezahlen 
A. für die dem Meß nach abgegebenen Früchte: 
für 
5 
Pllll 
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einen Scheffel 
kelfklililill 
Roggen 
ernen 
Waizen 
Möühblfrucht , 
Glattmischling 
Erbsen 
Ackerbohnen 
Welschkorn 
Gerste 
Dinkel 
Einkorn 
Raumischling 
Haber 
16 kr. 
48 kr. 
48 kr. 
24 kr. 
12u kr. 
28 kr. 
24 kr. 
36 kr. 
4K h 
36 kr. 
36 kr. 
10 fl. 
12 
12 
1 
3 
0 
9 
9 
8 
1 
9 
sasaaananazan 
0 
7 
5 
4 
4 fl. 40 kr. 
32 kr. 
brkb 
B. Für die dem Gewicht nach abgegebenen Früchte: 
für einen Centner, nach dem Verhältniß der obigen entsprechenden Scheffelpreife: 
Roggen 3 fl. 52 kr. 
Waizen. 4 fl. 30 kr. 
Gerste 3 fl. 48 kr 
Gerste von geringerer Qualität 2 ff. — 
Mehl 3 fl. 30 kr. 
Die hienach zu berechnenden Schuldigkeiten sind, wie im vorigen Jahre, in zwei 
Fristen, nemlich zur Hälfte an Martini 1847 und zur Hälfte an Georgü###1848 an die be- 
treffenden Cameralämter zu entrichten. 
Es wird diese höchste Entschließung hiedurch zur Nachachtung bekannt gemacht, mit dem 
Anfügen, daß nach den vorliegenden Notizen im Laufe vieses Jahrs 
a) dem Meß nach 138,867 Scheffel (nach Rauem 103,934 Scheffel) und
	        
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