Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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8) Taxe der (Receptur-) Arbeiten. 
1) Abkochung. 
Für eine nach Vorschrift ver Pharmakopöe auszuführende Abkochung, bis einschließlich 
12 Unzen Colatur, 
a) für eine viertelstünvige 6 kr. 
b) — — halbstündige 7— 
c) — — dereiviertelstündige 8 — 
für jede weitern 3 Unzen Colatur weiter 1— 
Wird dem Decokt noch eine oder einige zu infundirende Substanzen beigesezzt, 
so wird hiefür den obigen Sätzen hinzugefügt 1 — 
Hinsichtlich der Einreihung der etwa von Aerzten zur Abkochung verordneten Arznei- 
stoffe in die obigen Abstufungen a. b. c. wird (wo vom Arzte nicht ausdrücklich eine dahin 
bezügliche Bestimmung gegeben ist) auf die unten folgende Uebersicht verwiesen. 
2) Aufguß. 
Für einen warmen AufguP, einschließlich der Digestion bis zu einstündiger Dauer, 
bis einschließlich 8 Unzen Colatur 4 kr. 
über 8 bis zu 18 Unzen 6 — 
für je weitere 3 Unzen je 1— 
Für einen kalten Aufguß wird die Hälfte der vorstehenden Ansätze berechnet. 
3) Digestion. 
Für eine (wässerige oder geistige) Digestion von 1—24 Stunden Dauer werden 
bis einschließlich 8 Unzen Flüssigkeit 6 kr. 
uber 8 bis 18 Unzen 8 — 
für je weitere 3 Unzen je 1— 
berechnet. 
Für jede weitere 24flündige Dauer der Digestion wird je die Hälfte des vorstehenden 
Arbeitspreises berechnet. 
4) Maceration. 
Die Maceration wird halb so hoh, als die Digestion, berechnet. 
5) Lösung. 
#a) Für die Lösung von Manna in einer Flösstgkeit mit Hülfe der Wärme, sammt 
der Colirung,
	        
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