Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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ferner: 
für die Lösung einiger Salze, namentlich des natrum sulphuricum und phospho- 
ricum, der magnesia sulphurica und bes tartarus natronatus in einer Flüssigkeit 
mit Hülfe der Wärme, einschließlich der nöthigen Colirung, 
Beide Anrechnungen fallen hinweg, wenn die Manna oder die Salze in 
einem Decokt oder Infus aufgelöst werdeu. 
Die Salze werden im krystallisirten Zustand angewendet und als solche 
berechnet. 
b) Für die Lösung der Extrakte in einer Flüssigkeit durch Zusammenreiben im 
Merser: 
für Lösung ver trockenen, schwer löslichen Exrtrakte der Ratanhia, Chinarinde, 
Tormentille, Weidenrinde, Myrrhe, Sassaparill 
für Lösung der ätherischen Ertrakte vermittelst eines Pflanzenschleims, ein- 
schließlich des letzteren, 
für die Lösung ver anderweitigen dichten Ertrakte 
6) Emulsionen. 
a) Für die Bereitung einer Saamenemulston bis einschließlich 12 Unzen 
über 12 Unzen bis zu 2 Pfunden 
für jedes weltere Pfund 
b) Für die Bereitung von Oel-, Gummiharz-, Harz-, Balsam-Emulsionen 
von einer Drachme des zu subigirenden Stoffs bis auf 4 Drachmen 
über 4 Drachmen bis zu einer Unze 
für jeve weitere halbe Unze 
7) Saturationen. 
Für die Bereitung einer Saturation bis auf eine Unze 
für jede weitere Unze 
8) Filtration. 
Für das Filtriren einer Flüssigkeit bis zu 12 Unzen einschließlich 
für jedes weitere Pfund 
9) Abdampfung. 
Für die Abdampfung von einschließlich 1 Unze Flässigkeit 
für je weltere 2 Unzen je 
2 kr. 
2 kr. 
2 — 
1.— 
4 — 
6 — 
2— 
2 — 
3 — 
1— 
2 — 
1 — 
1— 
2— 
2— 
1—
	        
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