Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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eins oder durch Schiffe beider Sicilien eingeführt werden, einen Nachlaß von 10 Procent 
auf die durch den Zolltarif angeordneten Zölle genießen sollen. 
In Erwägung der geographischen Lage des Zollvereins hat nun die K. neapolitanische 
Regierung beschlossen, jenem Artikel dahin Anwendung zu geben, daß der Begriff ver direk- 
ten Fahrt, und mithin die daran geknüpften Vergünstigungen auch auf diejenigen Waaren aus- 
gedehnt werden sollen, welche aus Gegenden des Zollvereins stammen, die zu entfernt von 
den schiffbaren Flüssen, und den im Art. 6 des Vertrags bezeichneten Häfen gelegen sind, 
um sich des Wassertransports zu bedienen, deßhalb zu Lande nach einem der italienischen 
Häfen des Mittelmeers geschafft und von dort unter neapolitanischer Flagge in das König- 
reich beider Sicilien eingeführt werden. 
Welcher Beschluß hiedurch zu allgemeiner Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 2. December 1847. Beroldingen. 
ß0) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Versicherung der Effekten der Auswanderer durch die zur Trane- 
portvermittlung ermächtigten Personen. 
In der diesseitigen Veifügung vom 11. Januar d. J. ist in §. 4 Ziff. 3 d. verorduct, 
daß der Mäckler keinen Ueberfahrtsvertrag vermitteln darf, in welchem nicht seine Verpflich- 
tung zur Assekuranz der Effekten des Auswanderers während der Seereise zu dem in 
dem Vertrage ausgedrückten Werth bestimmt enthalten ist. Mehrfache Verluste, welche Aus- 
wanderer an ihren Effekten noch vor der Einschiffung ins Seeschiff auf der Reise an den 
Einschiffungsplatz und in diesem selbst erlitten haben, haben von der Nothwendigkeit übergeugt, 
den Auswanderern die Möglichkeit zur Versicherung ihrer Effekten auch schon für die Reise 
von dem Orte an, von wo an der Transport-Unternehmer die Befordl-- 
rung der Auswanderer über nimmt, bis zur wirklichen Einschiffung im 
See-Schiffe zu verschaffen. 
Demnach wird hiemit in Gemähheit höchster Enschließung vom 24. d. M. verfügt, daß 
die Personen, welche sich mit der Vermittlung des Transports von Auswanderern nach Amc- 
rika beschäftigen, gehalten seyen, den Auswanderern auf deren Verlangen und gegen 
angemessene Vergütung ihre Effekten auch schon für die Reise von dem Orte an, von
	        
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