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B. Im Pensionsgenuß stehende Wittwen und Waisen:
2 Portionen an 2 Wittwen ohne Kinder, ·
2 — — 2 Wittwen mit 3 Kinder,
0 — — Kinder (ohne Wittwen.)
–
4 Portionen,
nämlich: für 4 Wittwen à 90 fl. —.
— 3 Kinder à 18ffl. —
C. Im Genuß von Gratialien und Unterstützungen stand Niemand.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um das in erster Besolvungsklasse stehende und bisher mit einem
Kangleikosten-Aversum von 700 fl. ausgestattete Oberamt Biberach werden aufgefordert,
sich binnen drei Wochen bei der Regierung des Denaukreises vorschriftmäßig zu melden.
2) Die Bewerber um die erlevigte Assessorsstelle in dem Criminal-Senate ves K.
Gerichtshofs in Tübingen haben sich innerhalb vierzehen Tagen bei dem K. Ober-
Tribunal zu melden.
3) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Göttelfingen, Dekanats Freudenstadt,
welche im Mutterorte und 10 Filialien 1420 Kirchengenossen zählt, haben sich binnen vier
Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melven. Das Einkommen der
Stelle, dessen Verwandlung sich die Ober-Kirchenbehörde gegenüber von dem künftigen
Pfarrer vorbehält, berechnet sich in Preisen des Sportelgesetzes zu 1159 fl. Bezüglich der
von dem Geistlichen in ven Filialien zu besorgenden Geschäfte wird sich auf die Bekannt-
machung in dem Regierungs-Blatt von 1829, S. 270 bezogen.
4) Die Bewerber um die erledigte Oberamtsarzts-Stelle in Neuenbürg, mit welcher
ein Gehalt von 350 fl. nebst 10 fl. Schreibmaterialien aus der Staatskasse und von 110 fl.
nebst einer Pferdsration aus den betheiligten Korporations-Kassen verbunden ist, haben sich
innerhalb drei Wochen bei der Regierung des Schwarzwalokreises vorschrifemäßig zu melden.
5) An der obern Klasse der Elementarschule zu Stuttgart ist eine mit einem Einkom-
men von 6000/ fl. verbundene Lehrstelle zu besetzen; die befähigten Bewerber baben sich binnen
drei Wochen bei dem K. Studienrath vorschriftmäßig zu melden.
6) Die Bewerber um die in Erledigung gekommene Cameralamts-Buchbaltersstelle in
Neuffen haben binnen drei Wechen bei dem dertigen Cameralverwalter vorschriftmäßig
sich zu melden. "
Am 3. d. M. ist das Register zum Regierungs-Blatt vom Jahr 1846 ausurgeben worden.
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