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Testamente vom 1. desselben Monats die Gemeinde Wiblingen als Universal-Erbin mit der
Bestimmung eingesetzt, daß aus seinem hinterlassenen Vermögen ein Armenfonds gebildet, und
dessen Ertrag in jährlichen Portionen von je 25 fl. unter die von dem Siiftungsrathe für
die würdigsten erkannten Armen in Wihblingen vertheilt werde.
Der Betrag dieser Stiftung besteht nach Abzug der Kosten in 8440 fl. 50 kr. und es
wird diese Handlung der Wohlthätigkeit, zum ehrenden Andenken des Stifters, biemit offent-
lich bekannt gemacht.
Ulm den 16. Februar 1847. Schmalzigaug.
4. Des K. katolischen Kirchenrathe.
a) Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung derjenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen
Schullehrerstande widmen wollen.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 13. Februar 1846 (Reg.Blatt S. 95)
werden diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande widmen wollen,
ausgefordert, ihre Meldungen bis zum 15. April bei dem Königlichen katholischen Kirchenrath
einzureichen.
Stuttgart den 19. Februar 1847. Für den Vorstand:
Schedler.
b) Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung dersenigen Schulpräparanden, welche in ein Schullehrer-
Seminar vorrücken wollen.
Die katholischen Schulamtszöglinge, welche im Mai d. J. den zweifährigen Vorberei-
tungs-Curs vollenden und die Aufnahme in das Schullehrer-Seminar zu Gmünd oder in
eine der vier Privat-Schullehrer-Bildungs-Anstalten nachsuchen wollen, haben ihre Meldun-
gen spätestens bis zum 25. März bei dem Königlichen katholischen Kirchenrath einzureichen.
Die Bezirksschulaufseher, die Präparanden-Lehrer und die Zöglinge haben sich biebei
genau nach der Bekanntmachung vom 13. Februar 1846 (Reg. Blatt. S. 95) zu richten.
Stuttgart den 19. Februar 1847. Für den Vorstand:
Schedler.
-P) Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung derjenigen Schulamtszöglinge, welche zur ersten
Dienstprüfung (Lehrgehülfenprüfung)) zugelassen werden wollen.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 13. Februar 1846 (Reg.Blatt. S. 96)
werden diesenigen Schulamts-Zöglinge, welche ihre Bildungszeit außerhalb des Schullehrer=