Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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kranken nach seiner Genesung, resp. nach seiner Entlassung aus ber Anstalt überhaupt, 
wieder zu übernehmen, vorausgeseht, daß von der fraglichen Fürstlich Reußischen 
Gemeinde der Direktion der Anstalt nicht glaubhaft nachgewiesen wird, daß eine andere 
Gemeinde, resp. ein anderer Ortsarmenverband zur Annahme des bezüglichen Indivi- 
duums sich bereit erklärt hat. — Zu vergl. Bekanntmachung des Fürstlichen Mini- 
steriums, Abtheilung für das Innere, vom 19. Juni 1872. — 
) Das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere, wird im Interesse 
ihrer eigenen Staatsangehörigen darauf achten, daß die betresfenden ärztlichen Zeug- 
nisse entsprechend vorstehender Vorschrift — deren Abänderung erforderlichen Falls 
vorbehalten bleibt — ausgestellt werden. 
Abänderungen der Vorschriften über Aufnahme Altenburgischer Geisteskranker 
in das Genesungshaus zu Roda werden, sofern dieselben auch auf die Ansnahme der 
dem Fürstenthum Reuß i. L. angehörigen Geisteskranken Anwenoung zu finden haben 
würden, dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für das Innere, zur geeigneten 
Berücksichtigung mitgetheilt werden. 
Zu den Fürstlich Reußischen j. L. Unterthanen oder Staatsangehörigen im 
Sinne des gegenwärtigen Vertrages gehören auch solche Personen, welche, ohne 
Fürstlich Reußische Staatsangehörige zu sein, den Unterstützungswohnsitz in einer 
Gemeinde des Fürstenthums erworben haben oder als Landarme anerkannt sind. 
Art. 3. 
Die Anfnahme der geisteskranken Fürstlich Reußischen Unterthanen erfolgt, je 
nach dem Antrage im einzelnen Falle, entweder in die zweite oder in die dritte Klasse 
der Anstalt, in welcher dieselben ganz in gleicher Weise, wie die Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Unterthanen verpflegt werden. 
Zur Aufnähme in die erste Verpflegungsklasse übernimmt die Herzoglich 
Sachsen-Altenburgische Staatsregierung gegenüber der Fürstlich Reußischen Staats- 
regierung j. L. keine vertragsmäßige Verpflichtung. 
Dafern jedoch die Füglichkeit vorhanden ist, wird vorkommenden Falls auch 
ohne eine solche Verpflichtung dem, in diesem Falle an das Herzogliche Miuisterium, 
Abtheilung des Innern, zu Altenburg selbst zu richtenden Antrage wegen Aufnahme 
von geisteskranken Reußischen Unterthauen in die erste Verpflegungsklasse gegen vor- 
schriftsmäßige Bezahlung des geordneten Sustentationsgeldes, beziehentlich des Begräbniß- 
geldes bereitwillig Statt gegeben werden.
	        
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