Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 25 — 
spezielle Praxis umgestoßen, nach welcher die österreichischen 
Staatsangehörigen bis dahin hinsichtlich der Aufnahme in den 
ungarischen Staatsverband, anderen Ausländern gegenüber einer 
günstigeren Beurteilung teilhaftig wurden. Im Sinne des Hof- 
kanzleidekretes vom Jahre 1814 Z. 10661 und der alten gesetz- 
lichen Praxis haben nämlich die österreischischen Staatsangehöri- 
gen auf Grund eines zehnjährigen ungestörten, paßlosen Aufent- 
haltes die ungarische Staatsangehörigkeit stillschweigend erwor- 
ben®®, und diese spezielle Art der Erwerbung der Staatsbürger- 
schaft wurde durch die Praxis auch auf die in den fünfziger 
Jahren eingewanderten Österreichischen Staatsangehörigen ange- 
wendet°®. Diese ausnahmsweise Beurteilung der österreichischen 
Staatsbürger ließ quasi auf irgend einen Zusammenhang zwischen 
den beiden Staatsbürgerschaften schließen, und eben deshalb hat 
die Aufhebung dieser exzeptionellen Beurteilung selbst den Schein 
eines solchen Zusammenhanges zerstreut. 
Die Konvention vom Jahre 1870, durch welche die Inkompa- 
tibilität der österreichischen und ungarischen Staatsbürgerschaft 
sozusagen sanktioniert wurde, hat ab ovo auch die Spitze jener 
Angriffe genommen, welche, wie wir sehen werden, sowohl in der 
österreichischen Theorie, als in der Praxis gegen die Selbständig- 
keit und die Exklusivität der ungarischen Staatsbürgerschaft ge- 
riehtet waren. 
% 
Mit der Schaffung des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 
1867, welche die österreichische Staatsbürgerschaft auf die öster- 
reichischen Kronländer beschränkte und somit die Chimaere des 
„Reichsbürgerrechtes“ aus dem österreichischen Rechte endgültig 
2° Vgl. die Verordnung des ung. Min. des Inn. sub Z. 22941 vom Jahre 
1886 (Boncza: a.a.O. 1895. Bd. I. S. 10) und die Entscheidung des Min. 
des Inn. sub Z, 24553 vom Jahre 1888. (BonozaA; a.a.0. 8. 11.) 
° Siehe die Entscheidung des Min. des Inn. sub Z. 553 vom Jahre 
1887. (Boncza: a. a. O. 8. 10.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.