Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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der Betrag derselben von der Summe der in dem laufenden Jahre bereits ausbezahlten 
Entschädigungen nahezu erreicht wird. 
Hieraus ergibt sich die Nothwendigkeit einer weiteren Umlage für das laufende Rech- 
nungsjahr, wie auch in früherer Zeit wegen großer Brandfälle außerordentliche Umlagen 
vorgekommen sind. Wegen des bedeutenden Brandunglückes in Balingen wurde am 28. Juli 
1809 eine außer ordentliche Brandschadens-Umlage von 16 kr. für 100 fl. damaligen 
Gebäude-Anschlag ausgeschrieben. Es ist daher mit höchster Genehmigung für das laufende 
Jahr eine weitere Umlage von 3kr. —:. Drei Kreutzern auf 100 fl. Gebäude-An- 
schlag beschlossen worden, wodurch eine Einnahme von —:. 206,000 fl. sich ergeben wird. 
Die Oberämter erhalten die Weisung, sofort den Einzug nach Maasgabe des auf den 
Stand vom 1. Juli 1848 richtig gestellten Brandversicherungs-Catasters, unter Benützung 
der für das laufende Jahr angelegten Einzugsregister anzuordnen und für Ablieferung der 
Beiträge spätestens bis zum 15. Mai v. J. Sorge zu tragen. 
Stuttgart den 17. März 1849. Duvernoy. 
b) Verfügung, betreffend die Aufhebung des Verbots des Gebrauchs von Deichseln bei ein- 
spännigen Gefährten auf den frequenteren Straßen. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 30. September 1823, durch welche 
der Gebrauch von Deichseln bei einspännigen Gefährten auf den frequenteren Straßen, und 
namentlich in der Umgebung von Stuttgart, untersagt worden ist, wird andurch mit höch- 
ster Genehmigung vom 14. d. M. wieder aufgeboben, und ist nunmehr der Gebrauch von 
Deichseln bei einspännigen Gefährten auf allen öffentlichen Straßen (also auch auf der 
Straße von Cannstatt über Bellevue nach Berg) wieder gestattet; jedoch wird denjenigen, 
welche von dieser Bespannungsweise Gebrauch machen, die Anwendung von sogenannten Bei- 
riemen zur größeren Sicherheit empfohlen. 
Stuttgart den 18 März 1849. Duvernoy. 
Ta) Bekanntmachung, betreffend die Versetzung der Gemeinde Altshausen, Oberamts Saulgau, von 
der dritten in die zweite Classe der Gemeinden. 
Die Gemeinde Altshausen, Oberamts Saulgau, ist in Gemäßheit der Ministerial-Ver- 
fügung vom 14. April 1829 von der dritten in die zweite Classe der Gemeinden versetzt 
worden; was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 26. März 1840. Duvernop.
	        
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