Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Der Tag des Eintritts wird später vom Seminar-Rektorat sffentlich bekannt gemacht 
werden. Die Nichtaufgenommenen, welche nicht noch ein Jahr für eine spätere Aufnahme 
in ein öffentliches Seminar sich vorbereiten wollen, haben anzugeben, in welcher Privatbil- 
dungs-Anstalt sie ihre Berufsbildung vollenden wollen. 
Stuttgart den 17. April 1849. Scheurlen. 
b) Termin zur Lehrgehülfen-Prüfung der evangelischen Schulamts-Zöglinge. 
Diejenigen evangelischen Schulamts-Zöglinge, welche um Zulassung zur ersten Dienst- 
prüfung (Lehrgehülfen-Prüfung) gebeten haben und nicht durch besondere Erlasse zurückge- 
wiesen worden sind, haben sich zu diesem Behufe 
1) aus dem Generalat Ludwigsburg, 
Donnerstag den 24. Mai, 
2) aus den übrigen Generalaten, 
Dienstag ven 29. Mai 
im Schullehrer-Seminar zu Nürtingen, Morgens vor 7 Uhr einzufinden. 
Stuttgart den 20. April 1849. Scheurlen. 
2. Commission für die Erziehungshäuser. 
Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung des für die Zöglinge des Taubstummen= und Blinden- 
Instituts zu Gmünd zu entrichtenden Kostgeldes. 
In Gemäßbeit des Art. 9 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1823, die. Einrichtung 
der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd betreffend (Reg. Blatt S. 195), wird 
biemit zur öffentlichen Kenntnih gebracht, daß die jährliche Entschävigung für einen jeden in 
die Anstalt selbst aufgenommenen Zögling vom 1. Mai 1835 wieder auf 100 fl. festgesetzt 
worden, welche in vierteljährigen Raten an das Kassieramt des Instituts zu entrichten ist. 
Der Zögling erhält hiefür die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, den Unterricht, 
freie Wäsche, so wie Ausbesserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. 
Die vorschriftmäßige Ausstattung mit Kleidern und Leibweißzeug haben die auf eigene 
Kosten in der Anstalt befindlichen Zöglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder im 
Fall dieß von der Anstalt geschieht, dieser die Auslagen hiefür zu ersetzen.
	        
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