Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Bei denjenigen Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des Staats 
unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes gegen ein bei 
dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleidergeld von 15 fl. 
Diejenigen Zöglinge, welche bloß den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost und 
Wohnung 2c. aber außer derselben nehmen, haben für jenen jährlich 12 fl. zu bezahlen. 
Stuttgart den 18. April 18409. Schedler. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Oberamtsrichtersstelle in Brackenheim werden 
aufgefordert, sich innerhalb vierzehen Tagen bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zu melden. 
2)) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Scharenstetten, welche in dem Mutter- 
orte und dem 1 Stunde entfernten Filial Radelstetten 662 Kirchengenossen zählt, haben sich 
binnen vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. Das 
verwandelte Einkommen der Stelle ist zu 859 fl. berechnet. 
3) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Illingen, Dekanats Knittlingen, mit 
welcher ein verwandeltes Einkommen von 814 fl. verbunden ist, haben sich binnen vier Wo- 
chen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. " 
4) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Neuhengstett, Dekanats Calw, welche 
445 Kirchengenossen zählt und mit einem durch eine Zulage aus dem Besoldungs-Verbesse- 
rungsfonds auf 700 fl. erhöhten Einkommen verbunden ist, haben sich binnen vier Wochen 
bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. 
5) Die Bewerber um die Lehrstelle an der obersten Classe der lateinischen Schule in 
Calw, womit neben freier Wohnung oder Hausmiethe-Entschädigung ein Einkommen von 
676 fl. verbunden ist, haben sich binnen vier Wochen bei dem K. Studienrathe vorschriftmä- 
ßig zu melden. 
6) Die Bewerber um das erledigte Amtsnotariat Bühlerthann, Oberamts Ellwan- 
gen, mit welchem ein Gehalt von 300 fl. verbunden ist, haben sich innerhalb drei Wochen 
bei dem K. Gerichtshofe in Ellwangen zu melden. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung des K. Justiz-Ministerium vom 8. Nov. v. J. 
wird das dreizehnte und vierzehnte Stück des Reichs-Gesetz-Blattes hier angeschlosseu. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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