Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Flöße von 900 Fuß württembergischen oder 859,47 Faß badischen Maases Länge 
müssen wenigstens mit 6, « 
Flöße von 1000 Fuß württembergischen oder 954,97 Fuß badischen Maases Länge 
müssen wenigstens mit 7 tüchtigen Flößern bemannt seyn. 
KS. 4. 
Sperren dürfen, Nothfälle ausgenommen, nur zum Anlanden oder Ausweichen ange- 
wendet werden. Der Gebrauch der Sperren auf seichten Stellen im Fahrwasser ist gänzlich 
verboten. 
S. 5. 
Die Uebertreter dieser Vorschriften sind je nach der Größe der Verfehlung und des an- 
gerichteten Schadens, vorbehältlich der Ersatz-Ansprüche der Beschädigten nach Maßgabe des 
Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839, mit einer Geldbuße von 1 Gulden bis 
30 Gulden, oder einer Gefängnißstrafe bis zu 14 Tagen zu belegen, und es müssen die Flöße 
beim nächsten Anlandeplatz in den vorschriftmäßigen Stand gebracht werden. 
Stuttgart den 3. Mäur. 1849. 
Duvernoy. 
C) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des K. katholischen Kirchenratbe. 
Bekanntmachung der Prüfungen für die katholische Schulgehülfen= (Dienstprüfung.) 
Im Laufe dieses Jahrs werden zwei Prüfungen der Lehrgehülfen zur Befähigung für 
Unterlehrers= und Schulmeistersstellen (Anstellungs-Prüfung), und zwar die erste den 19. Juni 
d. J. stattfinden. 
Diejenigen Lehrgehülfen, welche zu der ersten Prüfung zugelassen werden wollen, ha- 
ben sich spätestens bis letzten Mai zu melden und ihre Eingaben genau nach den Vorschrif- 
ten der Verordnung vom 21. März 1845 (Reg. Blatt S. 124) einzurichten. 
Stuttgart den 24. April 1849. 
Für den Vorstand: 
Schebler.
	        
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