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sammlung zu berufen, in welcher die Inmung konstituirt und die Wahl des Innungsvorstands sowie der
Inhaber der Innungsämter vorgenommen wird. (§. 101 der Gew.O.)
§. 92.
Die Entwürfe von Nebenstaluten (§. 98c der Gew.HO.) sind durch Vermittlung der Gemeinde-
behörde (§. 88 Abs. 8 dieser Verfügung) und des Oberamts, welche sich über dieselben zu äußern haben,
in zwei Exemplaren der Kreisregierung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Nebenstatute sind nicht nur in Bezug darauf, ob sie rechtmäßig zu Stande gekommen sind
und den gesehlichen Anforderungen entsprechen, sondern auch in der Richtung zu prüfen, ob nicht Zweck-
mäßigkeitsgründe deren Genehmigung entgegenstehen.
Nebenstatute von Kranlenkassen für Gesellen und Lehrlinge müssen den Anforderungen des
§. 73 des R.Ges. vom 15. Juni 1883 betr. die Krankenversicherung der Arbeiter (N.Ges. Bl. S. 99)
entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so sind sie auch schon vor dem 1. Dezember 1884 nicht mehr zu
genehmigen.
Die Nebenstatute müssen auch Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Form ihrer Ab-
änderung und Aufhebung enthalten.
Von dem genehmigten Statut ist je ein beglaubigtes Exemplar zu den Akten der Kreisregierung
und der Aussichtsbehörde zu bringen.
§. 93.
Beschließt eine Innung Abänderungen des Innungsstatuts oder des Nebenstatuts, so ist eine
Zusammenstellung der abändernden Beschlüsse oder eine vollständige Ausfertigung der revidirten Statute
in doppelter Ausfertigung unter Beifügung des über die Beschlußfassung ausgenommenen Protokolls von
dem Innungsvorstand der Aufsichtsbehörde und von letzterer mit einer gutächtlichen Aeußerung durch Ver-
mittlung des Oberamts der Kreisregierung vorzulegen. Die Prüfung der höheren Verwaltungsbehörde
hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Aenderungsbeschlüsse nach Maßgabe des Statuts und unter Be-
achtung des §. 104 Abs. 6 der Gew.O. giltig gefaßt sind.
Das Verfahren ist das gleiche wie bei Genehmigung eines neuen Innungsstatuts bezw. neuer
Nebenstatute.
g. 94.
Die Anmeldungen üÜber die Zusammensetzung des Innungsvorstands, sowie der in dieser Zu-
sammensetzung eingetretenen Aenderungen find von der Aussichtsbehörde entgegenzunehmen, und wenn
gegen deren Nichtigkeit keine Bedenken bestehen oder diese durch Ermittlung des Sachverhalts beseitigt sind,
in ein besonderes fortlaufendes Verzeichniß einzutragen, dessen Einsichtnahme jedem Betheiligten zu ge-
währen ist. Auf Grund dieses Verzeichnisses sind die in F. 101 Abs. 3 der Gew.O. bezeichneten Be-
scheinigungen zu ertheilen.
§. 95.
Die Ortsvorsteher haben den Anträgen des Innungsvorstands auf zwangsweise Einziehung der
slatutenmäßigen Beiträge und Ordnungsstrafen in Gemäßheit des §. 100 b der Gew.O. zu entsprechen,
wenn nicht bei Umlegung der Beiträge oder Verhängung der Ordnungsstrafen die maßgebenden Be-