Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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tigen selbst den nicht auf die Staatskasse fallenden Theil der Enischädigung zu leisten, soferne 
in diesen die Gemeinde nicht freiwillig, ganz oder theilweise eintritt. 
Zwischen mehreren entschädigungspflichtigen Besitzern von Liegenschaften oder dinglichen 
Gewerben, deßgleichen zwischen mehreren Orten, über welche ein Bannrecht sich erstreckt, 
wird die von ihnen zu bestreitende Entschävigungs-Summe nach Maßgabe des Schadens 
vertheilt, welchen der Bannberechtigte durch die Aufhebung der Bannpflicht jedes einzelnen 
Besitzers oder Ortes erleidet. (Zu vergl. Art. 8, Abs. 1). 
Art. 6. 
Der Gewerbsinhaber, der für vdie Aufhebung des Bannrechts nach Art. 4 eine Entschä- 
digung wegen Werths-Verminderung der betreffenden Gewerbsanlage fordern zu können ver- 
meint, hat solches binnen der Frist von 90 Tagen, von Verkündigung des Gesetzes an, dem 
Oberamte, in dessen Bezirke das bannberechtigte Gewerbe liegt, zu erklären. 
Die Versäumung dieser Frist hat den Verlust des Entschädigungsanspruches zur Folge. 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Versäumniß findet nicht statt. 
Art. 7. 
Dem Oberamte ist binnen einer von ihm anzuberaumenden Frist eine gehörig begrün- 
dete Erklärung des Gewerbe-Inhabers, welcher Entschädiguug für das aufhörende Bannrecht 
anspricht, über den Betrag des von ihm behaupteten Verlustes abzugeben; auch hat ihm 
auf Verlangen der Gewerbeinhaber alle zur Würdigung seines Verlustes dienlichen Nach- 
weise vorzulegen. Das Oberamt hat diese Erklärung, so wie vie Nachweise zu prüfen, und 
etwaige Mängel durch den Gewerbeinhaber innerbalb einer weiteren kurzen Frist ergänzen 
zu lassen. Im Falle des Ungeborsams in der Uebergabe dieser Erklärung oder der erfor- 
derlichen Nachweise und beziehungsweise der Ergänzung derselben tritt auf die Dauer des 
Ungehorsams die Zinsberechnung aus dem ECntschädigungs-Capitale (Art. 13) zum Nach- 
theile ves Berechtigten außer Wirkung. 
Die Erklärung des Berechtigten wird der entschädigungspflichtigen Finanzstelle und Ge- 
meinde oder Parzelle, beziehungsweise den zur Entschädigung verbundenen Bannpflichtigen 
zur Gegenerklärung mitgetheilt, und diesen die Einsicht der von dem Berechtigten vorgelegten 
Nachweise gestattet, sofort aber, wenn und soweit die Parteien in ihren Vorträgen einander 
widerstreiten, der Versuch einer gütlichen Ausgleichung derselben vorgenommen. 
Art. 8. 
Mißlingt der Vergleichs-Versuch, so wird sowohl die Entschädigungssumme, als die
	        
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