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Vertbeilung verselben unter die einzelnen Orte oder Bannpflichtigen (in den Fällen, wo
mehrere Orte oder Bannpflichtige mit einander für die Aufhebung eines Bannrechts Entschä-
bigung zu leisten haben) durch sachverständige, rechtliche, bei der Sache selbst nicht betheiligte
Schätzer bestimmt.
Die Zahl derselben muß bei jeder Schätzung eine ungerade seyn. Ihre Ernennung
steht den Parteien gemeinschaftlich zu, wenn sie sich über den einen oder die mehreren zu
beauftragenden Sachverständigen vereinigen. Kommt diese Vereinigung nicht binnen einer
von dem Oberamte anzuberaumenden Frist zu Stande, so hat jede Partei innerhalb einer
weitern kurzen Frist je einen Sachverständigen zu ernennen, und dem Oberamte kemmt die
Ernennung eines dritten zu, falls sich die beiden Sachverständigen über diesen nicht vereini-
gen können.
Art. 9.
Das Gutachten der Schätzer wird den Betheiligten durch das Oberamt eröffnet. Auf
Vervollständigung der Schätzung oder auf eine zweite Schätzung kann ein Betheiligter nur
binnen 30 Tagen von der vorgedachten Eröffnung an bei dem Oberamte den Antrag stellen.
Ueber den Antrag auf Vervollständigung erkennt das Oberamt, welches dieselbe, wie die
höhere Stelle, auch von Amtswegen anordnen kann.
Wird von den Betheiligten der Ausspruch der Schätzungs-Commission wegen formeller
oder materieller Mängel, welche denselben unglaubwürdig machen, angefochten, und eine
zweite Schätzung beantragt, so erkennt hierüber die Ablösungs-Commission, welche, im Falle
sie die Beschwerde als begründet erkennt, ein neues Schätzungsverfahren anordnet, für wel-
ches die nämlichen Vorschriften, wie für das erste Schätzungs-Verfahren, gelten.
Der Antrag auf eine dritte Schätzung ist unzuläßig.
Bloße Unzufriedenbeit mit dem Resultate kann das Recht auf eine neue Schätzung nicht
begründen.
Art. 10.
Die Schätzer find, sofern es von den Parteien oder von einer derselben verlangt wird,
auf die gewissenhafte Vornahme ihres Geschäfts feierlich zu beeidigen.
Von dem Oberamte sind ihnen die zu begutachtenden Fragen und die auf ihre Aufgabe
sich beziehenden Akten und Urkunden mitzutheilen, auch sind sie in Stand zu setzen, die für
nöthig erachteten örtlichen Besichtigungen vorzunehmen und von den Parteien weitere Erklä-
rungen einzuziehen. Ihre Beschlüsse fassen sie durch Stimmenmehrheit.