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Wenn bei der Schätzung eine die Hälfte der Stimmenzahl übersteigende Mehrheit für
eine und dieselbe Summe sich nicht ergibt, so gilt diejenige Summe als Schätzung der
Mehrbeit, in welcher von der höchsten Schätzung stufenweise auf die niedrigeren zurückgeschrit-
ten, zuerst die Mehrheit der Schätzer zusammentrifft.
Art. 11.
Bei der Werthsermittlung des aufhörenden Bannrechts haben die Schätzer zu be-
stimmen:
1) welchen Verkaufswerth die betreffende Gewerbsanlage haben würde, wenn das Bann-
recht derselben verbliebe, und zwar so, daß der Berechtigte keine Aufhebung des-
selben ohne over gegen nicht volle Entschädigung mehr zu befürchten hätte;
2) welchen Verkaufswerth dieselbe nun nach Aufhebung des Bannrechts hat.
Die Hälfte des Unterschieds dieser beiden Verkaufswerthe bildet die dem Berechtigten
zu leistende Entschädigung. ·
Art. 12.
Bei der in Art. 11 bestimmten Werthsermittlung ist die Voraussetzung zu Grunde
zu legen, daß das Gewerbe des Berechtigten nach der Lösung des Bannrechts mit voll-
ständiger und zweckmäßiger Benützung aller für dasselbe vorhandenen Mittel eines gün-
stigen Betriebs fortgesetzt werde. Es ist hiebei insbesondere zu beachten, ob eine Verminde=
rung der seitherigen bannpflichtigen Kundschaft nach aufgehobenem Bann auch bei guter Be-
handlung der Kunden zu erwarten sei; ob nicht andere Kunden gewonnen werden können;
ob der durch das Ausbleiben von seitherigen Bannkunden entgebende Verdienst (z. B. bei
Bannmöhlen) nicht durch Verfertigung der Erzeugnisse auf den Handel ersetzt werden könne;
welcher Vortheil dem Inhaber eines bannberechtigten Gewerbs vurch das gleichzeitige Aufhö-
ren der Bannrechte benachbarter Gewerbsanlagen erwachse; ob die Anlegung konkurrirender
Gewerbsanlagen zu befürchten sei 2c. Auch ist das Aufhören von Gegenleistungen, wozu der
Bannberechtigte den Pflichtigen verbunden war, und umgekehrt von andern mit der Bann-
pflicht verbundenen Leistungen der Pflichtigen gebührend in Anschlag zu bringen.
Art. 13.
Die Entschädigungssumme wird dem Berechtigten von den Entschädigungspflichtigen in
zehn zu vier vom Hundert vom Tage der Verkündigung des Gesetzes an verzinslichen Jah-
reszielern geleistet.
Beträgt durch die Vertheilung der Zahlung in zehen Jahre das von den einzelnen