Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Auf die Geltendmachung dieses Anspruches und die Bemessung und Leistung der an- 
zusprechenden Entschädigung finden die Bestimmungen der voranstehenden Art. 2 und 4—15 
mit der Abweichung Anwendung, daß hier stets die eine Hälfte der Entschädigung von der 
Staatskasse, die andere Hälfte von der Gemeinde oder von dem Orte, über welche die 
Ausschließungs-Befugniß sich erstreckt, zu zahlen ist. 
Für die Aufbebung der Ausschließungsrechte, welche Gewerben des Staatskammerguts 
innerhalb des Staats-Gebictes und ver Hof-Domänenkammer innerhalb ihrer Bezirke, over 
Gewerben der Gemeinden und ver in Art. 4 bezeichneten Stiftungen innerhalb der in dem- 
selben Artikel angegebenen Bezirke zukommen, findet keine Entschädigung statt. 
Art. 17. 
Als ausschließend im Sinne des voranstehenden Art. 16 ist eine gewerbliche Befugniß 
nur vann anzusehen, wenn die Ausschließungs-Befugniß vurch einen privatrechtlichen Titel 
entstanden ist, welcher im Interesse der Besitzer der dinglichen Gewerbs-Berechtigung der zu- 
ständigen Obrigkeit die Verpflichtung auflegte, keinen mit den Berechtigungs-Inhabern 
konkurrirenden Gewerbe-Betrieb in dem Orte oder Bezirke zu verwilligen oder zuzulassen. 
Der Beweis eines solchen Titels liegt demienigen ob, welcher die Entschädigung anspricht. 
Art. 18. 
Rcal-Berechtigungen, welche mit keiner Ausschließungs-Befugniß verbunden sind, blei- 
ben bestehen. 
Diese Bestimmung gilt auch für Real-Berechtigungen, mit welchen bis zum Erschei- 
nen des gegenwärtigen Gesetzes Bannrechte oder Ausschließungs-Befugnisse verbunden waren. 
Art. 19. 
Ist die Eristenz oder der Umfang eines Bann= oder ausschließlichen Gewerberechts be- 
stritten, und es glaubt derjeuige, welchem ein solches Recht, beziehungsweise dessen Umfang 
bestritten wird, in Folge der gesetzlichen Aufhebung der Bann= und ausschließlichen Gewerbe- 
rechte nach Art. 4 und 16 vieses Gesetzes Entschärigung verlangen zu können, so hat er in 
Gemäßheit der Art. 6 und 16 dieses Gesetzes seinen Anspruch bei dem Oberamte, in vessen 
Bezirke seine Gewerbs-Anlage gelegen ist, anzumelden, und es ist sofort nach den Vorschrif- 
ten dieses Gesetzes die Entschädigung zu bestimmen, welche zu leisten ist, wenn das ver- 
meintliche Recht überhaupt entweder in dem behaupteten oder nur in einem beschränkten 
Umfange bestand. 
Die Entscheidung solcher Streitigkeiten steht den ordentlichen Gerichten zu. Sind der-
	        
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