Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Der Art. 18 des letzteren Gesetzes findet auf alle Grundstücke Anwendung, aus welchen 
bis zur Verkündigung gegenwärtigen Gesetzes kein Zehenten erhoben worden ist, mag es sich 
dabei von Neubrüchen im eigentlichen Sinn over von Grundstücken handeln, welche erst im 
Falle einer Cultur-Veränderung dem Zehentrechte unterliegen würden. 
In Zukunft kann keinerlei Art von Zehenten mehr auferlegt werden. 
Art. 2. 
Die Zehentgefälle des Staatskammerguts, der Hof-Domänenkammer und der unter 
öffentlicher Aufsicht stehenden inländischen Körperschaften und Kirchenpfründen unterliegen auf 
das Verlangen der Pflichtigen oder der Berechtigten der Ablösung nach den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes. 
Bei den Zehentgefällen berechtigter Privaten hat diese Ablösung unabhängig von dem 
Verlangen des Berechtigten oder Pflichtigen einzutreten (Gesetz vom 14. April 1848, Art. 19, 
vergl. mit Art. 8). 
Auf einen Zehenten, welcher zwischen Berechtigten aus den zwei verschiedenen, in Ab- 
satz 1 und 2 des gegenwärtigen Artikels bezeichneten Klassen von Berechtigten getheilt ist, 
kommt, wenn die Berechtigten aus der Elasse des ersten Absatzes den unzweifelhaft größeren 
Antheil besitzen, die Bestimmung des ersten Absatzes, in den übrigen Fällen aber die des 
zweiten Absatzes zur Anwendung. 
Art. 3. 
Die Ablösung des Zebenten geschieht in der Regel nach Markungen in der Art, daß 
die in der Markung einem und demselben Berechtigten zustehenden Zehentgefälle von den 
Pflichtigen gemeinschaftlich in Einer Verhandlung abzulösen sind. Wo die Markungs= und 
Zebentgrenze nicht gleichgestellt ist, wird der Zehentbezirk als Markung im Sinne des 
gegenwärtigen Gesetzes angesehen, in welchem Fall die hinsichtlich der Mitwirkung der Ge- 
meinde bei der Zehentablösung in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Bestimmungen 
(Art. 6, 7, 17, 18, 23, 42, 43, 58) für diejenige Gemeinde gelten, zu deren Markung 
der größere Theil des Zehentbezirks gehört. 
Ist der Zehentbezug von denselben Grundstücken einer Markung zwischen verschiedenen 
Berechtigten getheilt, so hat, mögen die Berechtigungen nach den Gewächsgattungen und Be- 
zugsjahren geschieden seyn oder nicht, die Ablösung der Zehentpflicht gegenüber den mehreren 
Berechtigten gleichzeitig zu geschehen.
	        
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