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Art. 4.
Von den Beslimmungen des Art. 3 finden folgende Ausnahmen statt:
1) Der Weinzehenten kann abgesondert von den demselben Berechtigten auf der Mar-
kung zustehenden sonstigen Zebenten abgelöst werden; ebenso der Wiesen-, der Garten= und
der Holz-Zehenten.
2) Den Besitzern geschlossener, ein zusammenhängendes Ganzes bildender Hofgüter ist
gestattet, die Gesammtheit der auf diesen Gütern haftenden Zehenten außer Verbindung
mit dem auf der übrigen Markung lastenden Zehenten abzulösen.
3) Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Art. 3 können durch das Einver-
ständniß der Berechtigten, der Pflichtigen, und, wenn besondere Leistungen auf dem Zehenten
haften (Art. 27, 28), der Leistungs-Berechtigten in denjenigen Fällen herbeigeführt werden,
in welchen die Zehent-Ablösung von dem Verlangen der Mlichtigen over der Berechtigten
abhängt (Art. 2, ersler Absatz.)
Art. 5.
Ist der Zehentbezug von denselben Grundstücken zwischen mehreren Berechtigten in der
Art getheilt, daß der Antheil des einen nicht ohne den des andern abgelöst werden kann
(Art. 3, 4), so gibt bei einer zwischen den Berechtigten stattfindenden Uneinigkeit in Bezie-
hung auf das von ihrer Seite zu stellende Verlangen der Ablösung der Wille des Ab-
lösungslustigen den Ausschlag, wenn sein Antheil an dem Zehenten nicht entschieden ge-
ringer an Wertb ist, als verjenige der andern Tbeilhaber, oder wenn das Werthsverbältniß
zweifelhaft ist.
Art. 6.
Durch einen unter Zustimmung des Bürger-Ausschusses gefaßten Beschluß des Ge-
meinderaths kann die Ablösung von Zebenten, die auf Grundstücken der Gemeindemarkung
baften, auf die Gemeinde übernommen werden.
Soweit die letztere nicht eintritt, ist die Ablösung unmittelbar Sache der Zehent-
pflichtigen.
Mehrere Zehentpflichtige, welche gemeinschaftlich abzulösen haben (Art. 3, 4), bilden
eine Gesammtheit, deren Beschlüsse für die einzelnen Mlichtigen bei allen auf die gemein-
schaftliche Ablösung sich beziehenden, bienach nicht ausvrücklich ausgenommenen Fragen bin-
dende Kraft haben.