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Als Gesammtheits-Beschluß ist dasjenige anzusehen, wofür die Befitzer des nach dem
Flaͤchengehalt berechneten größeren Theils der zehentpflichtigen Grundstücke sich ausgesprochen
haben.
Namentlich wird auf die vorstehende Weise über das Verlangen der Ablösung von
Seiten der Pflichtigen in denjenigen Fällen entschieden, in welchen nach Art. 2, Absatz 1 die
Ablösung vurch das Verlangen des Pflichtigen oder Berechtigten bedingt ist.
Art. 7.
Führt die Gemeinde die Ablösung aus, so haftet sie dem Berechtigten für die Ab-
lösungsschuld und tritt dagegen den einzelnen Mlichtigen gegenüber in die Entschädigungs-
Ansprüche des Berechtigten für abzulösenden Zehenten ein.
Zweiter Abschnitt.
Ausmittlung des Ablssungs-Capitals.
Art. 8.
Zur Ausmittlung des jährlichen Reinertrags des Zebenten, in dessen sechszehnfachem
Beltage das Ablösungs-Capital besteht, wird zuvörderst der Rohertrag desselben, nach dem
Durchschnitt der achtzehn Jahre 1830 bis 1847, bestimmt. Als Quelle für die Erhebung
des Ertrags dieser Jahre dienen die vorhandenen urkundlichen Nachweisungen (Rech-
nungen, Pachtverträge u. s. w.), für die Jahrgänge, aus welchen solche Nachweisungen fehlen,
tritt Schätzung des Ertrags ein. Dieselbe tritt auch zur Erhebung des Rohertrags von
Feldern ein, welche nur einige Jahre nach einander angebaut werden, hierauf aber wieder
eine Reihe von Jahren unbebaut bleiben. Erweiterungen oder Einschränkungen des Zehent-
feldes, welche im Laufe der achtzehenjährigen Periode durch Neubruch oder gängliches Auf-
geben der Cultur herbeigeführt wurden, sind in der Art zu beachten, daß ersteren Falls, so-
fern nicht die betreffenden Grundstücke unter die Bestimmung des Art. 18 des Gesetzes vom
14. April 1848 fallen, für die Jahre, in welchen die Zehenterhebung noch nicht stattfand,
ein durch Schätzung zu bestimmender Zehentertrag in die Durchschnittsberechnung aufgenom-
men, andernfalls der Ertrag der außer Cultur gesetzten Felder außer Berechnung gelassen
wird. Ein Jahr, in welchem der Zehente in Geld entrichtet wurde, wohin jedoch der Fall
der Auslösung eines festgesetzten Früchte-Quantums in Geld nicht zu rechnen ist, wird als
ein solches angesehen, aus welchem die urkundliche Nachweisung des Rohertrags mangelt.