Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Bannrechte, dagegen sind die Zehentpflichtigen, wenn ihnen ein Recht auf die Benützung 
der Kelter ohne eine Verbindlichkeit hiezu zusteht, und wenn sie auf dieses Recht verzichten 
wollen, zu verlangen berechtigt, daß der ihrem Antheil an der Benützung der Kelter ent- 
sprechende Theil des oben in Art. 10, Ziff. 1 bemerkten jährlichen Aufwandes auf die Kel- 
ter und des vierprocentigen Jahreszinses aus dem Kaufwerthe des Keltern-Gebäudes und 
Keltern-Inventars mit der aus ihrem Benützungs-Antheil für den Keltern-Besitzer entstan- 
denen Einnahme verglichen, und ein sich ergebender Ueberschuß auf der Seite des Aufwan- 
des als eine Gegenleistung des Zebent-Berechtigten von dem Rohertrag des von ihnen ab- 
zulösenden Zebenten abgezogen werde. Als Kaufswerth des Keltern-Gebäudes wird hiebei 
der ihm unabhängig von dem Keltern-Betrieb zukommende Werth berechnet. 
Art. 13. 
Die Bestimmungen des Art. 10 finden auch auf Keltern von Zehent-Berechtigten An- 
wendung, bei welchen zwar das Daseyn eines der im Eingang dieses Artikels bezeichneten 
Rechtsverhältnisse nicht nachgewiesen ist, die aber bis daher ausschließlich zum Auskeltern des 
Wein-Erzeugnisses der ablösenden Zehentpflichtigen mit oder ohne den Zehent-Einzug des 
Berechtigten von denselben benützt worden sind. 
Dritter Abschnitt. 
Verzinsung und Tilgung des Ablösungs-Capitalsé. 
Art. 14. 
Die Verzinsung und Tilgung des Ablösungs-Capitals liegt den Besitzern der zehent- 
pflichtigen Grundstücke als solchen ob. 
Der Zins beträgt vier vom Hundert dem Jahre nach, und ist vom ersten Januar des 
Jahrs an zu berechnen, in welchem der Zehente erstmals nicht mehr, oder erstmals auf Ab- 
rechnung an der Ablösungsschuld (Art. 20) bezogen wird. 
Art. 15. 
Die Abtragung der Zins= und Capitalschuld geschieht, wenn die Betheiligten nicht an- 
ders übereinkommen, in Zeitrenten (Annuitäten) mit 25jähriger Tilgungszeit (vergl. jedoch 
Art. 17). 
Durch einen Gesammtbeschluß der Rflichtigen (Art. 6) kann eine andere Abtragungs- 
ext dem einzelnen Mlichtigen nicht aufgelegt werden. Bei der Zahlung in Zeitrenten bleibt
	        
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