Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Ziff. 2 folgenden Bestimmung gewahrt werden; andernfalls haben die Inhaber dieser Rechte 
sich lediglich an den Zehentberechtigten zu halten. Für die Wahrung des Fideicommiß= oder 
Lehen-Verbandes abgelsster Zehenten gilt die Vorschrift des Art. 15 des Gesetzes vom 
14. April 1848. 
Art. 23. 
Der Mächter eines zur Ablösung kommenden Zehenten hat, wenn der Pacht nicht frü- 
her endigt, im Falle des zweiten Absatzes des Art. 2 mit der Verkündigung des gegenwär- 
tigen Gesetzes, in andern Fällen aber nach der Anmeldung der Ablösung vom Pachte abzu- 
treten, es wäre denn, daß das Pachtjahr bereits zu laufen angefangen hätte, in welchem 
Falle der Pächter den zehenten von diesem Jahre zu beziehen hat. Auf die bis dahin 
von dem Pächter zu entrichtenden Zehentpachtschillinge sindet die Bestimmung des Art. 20 
Anwendung. Einen Entschädigungs-Anspruch wegen des ihm durch die Zehentablösung 
aufgelegten vorzeitigen Pachtaustritts kann der Zebentpächter nur gegen den Zehentberechtig- 
ten und auch gegen diesen nur, wenn die Zehentablösung durch dessen Verlangen herbeige- 
führt worden ist (Art. 2), geltend machen. In keinem Falle aber kann der vorzeitige Pacht- 
austritt für die politische oder Realgemeinde oder für die Gesammtheit der Zehentpflichtigen 
einer Markung hinsichtlich des auf der eigenen Markung gepachteten Zehenten einen Entscha- 
digungs-Anspruch begründen. 
Art. 24. 
Der Pächter eines zehentpflichtigen Guts ist, wenn der Verpächter die Zehentpflicht ab- 
löst, schuldig, demselben für die Pachtfahre, in welchen der Zehente oder dessen Surrogat 
von ihm nicht mehr erhoben wird, den vollen Betrag des jährlichen Zehenten oder dessen 
Surrogat zu entrichten, sofern nicht der Verpächter sich mit der fünfprocentigen Verzinsung 
des festgesetzten Ablösungskapitals begnügen sollte. 
Art. 25. 
Der Lehensherr, welchem ein Falllehen nach der erfolgten Ablösung der Zehentpflicht 
desselben vurch den nutzbaren Eigenthümer heimfällt, ist verbunden, dem letzteren oder dessen 
Rechtsnachfolger das bezahlte Ablösungskapital oder den bezahlten Theil desselben, jevoch mit 
Ausschluß der bis dahin aus dem Ablösungskapitale verfallenen Zinse, zu ersetzen. 
Art. 26. 
Der Werthszuwachs, welchen ein Falllehen over Zinsgut durch die Ablösung des Ze-
	        
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