Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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stungsfälle vorkamen, der Durchschnitt der letzten drei Fälle gezogen. Bei dem Mangel der 
für diese Durchschnittsberechnung erforderlichen Notizen tritt Schätzung ein. Umfaßt die Wie- 
derkehrsperiode der Leistung mehrere Jahre, so wird der Jabresbetrag derselben durch die 
Theilung der Größe der Leistung, mit der Zahl der Jahre, in denen sie wiederkehrt, ausge- 
mittelt, die Größe der Wiederkehrsperiode aber, wenn sie veränderlich ist, ebenfalls entweder 
nach dem Durchschnitte der drei letzten Wiederkehrsperioden, oder wenn urkundliche Notizen 
biefür fehlen, durch Schätzung bestimmt. 
Art. 31. 
Bei der Abfindung von Bauverbindlichkeiten wird zwischen der Unterhaltung eines Ge- 
bäudes und dem Neubau desselben unterschieden. 
Art. 32. 
Die Abfindung für die Unterhaltungs-Verbindlichkeit besteht im Sechszehenfachen des 
durch Schätzung bestimmten durchschnittlichen Jahresbetrags der Unterhaltungskosten. Ergibt 
die Schätzung, daß die Unterhaltungskosten des dermaligen Gebäudes mit denen des künftig 
an seine Stelle tretenden Neubaues nicht auf den gleichen Jahresbetrag sich zurückführen 
lassen, so wird rieser Jahresbetrag je für die Periode vor und nach dem Neubau besonders 
bestimmt, und zugleich die Dauer der ersten Periode (bis zum nächsten Neubau) bemessen. 
Der Jahresbetrag der laufenden Periode wird sofort mit sechszehen ins Kapital erhoben, 
und 
1) wenn die Unterhaltungskosten der laufenden Periode kleiner sind, als die der ferne- 
ren Perioden, obigem Capitale noch der für den bevorstehenden Rest der laufenden 
Periode mit 3 1/1 Procent Zins und Zinseszins discontirte Werth des sechszehenfa- 
chen Minderbetrags hinzugefügt; 
2) wenn die Unterhaltungskosten der laufenden Periode größer find, als die der ferne- 
ren Prrioden, von oben genanntem Capitale der auf die vorhin erwähnte Art dis- 
contirte Werth des sechszehenfachen Mehrbetrags abgezogen. 
Art. 33. 
Die Abfindung für die Verbindlichkeit zum Neubau besteht in dem sechszehenfachen Be- 
trag einer Jahresrente, welche innerhalb der ordentlichen Periode von einem Neubau zum 
anderen mit Zinsen und Zinzeszinsen zu drei Procent zu der erforderlichen Neubausumme 
anwächst. 
Ist indessen die Zwischenzeit von jetzt bis zum nächsten Neubau kürzer, als die spätere
	        
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