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(ordentliche) Neubauperiode, so ist die nach Absatz 1 ermittelte Rente, so weit sie der Ver—
gangenheit angehört, vollständig nach ihrem jetzigen mit Zinsen und Zinseszinsen zu drei
Procent berechneten Werthe zu entschädigen und dieser Entschädigung der im Absatze 1 be-
stimmte sechszehenfache Betrag der Rente hinzuzufügen.
Sollte dagegen die Periode von jetzt an bis zum nächsten Neubau länger seyn, als
die späteren Bauperioden, so besteht die Absindung der Bauverbindlichkeit in einer Summe,
die binnen derjenigen Zahl von Jahren, um welche die von jetzt an laufende Periode die
folgenden übersteigt, mit Zinsen und Zinseszinsen zu drei Procent zu dem der Bestimmung
ves ersten Absatzes des gegenwärtigen Artikels entsprechenden Abfindungs-Betrag anwächst.
Die Bauperioden sowohl als die Kosten des Neubaus werden durch Schätzung bestimmt.
Art. 34.
Hat die auf dem Zebentbezug ruhende Bauverbindlichkeit nur aushülfsweise, so weit
die Mittel eines näher Verpflichteten nicht zurcichen, einzutreten, so kommt es der Staats-
Verwaltungsbehörde zu, den Umfang der verwenobaren Mittel des zunächst Verpflichteten
zu ermessen, und nur für das durch diese nicht gedeckte Erforderniß wird eine aus dem
Zehentablösungs-Capital zu schöpfende Absindung nach Maaßgabe der voranstehenden Art.
31—33 berechnet.
In gleicher Weise ist der Werth der einem Dritten obliegenden Beihülfe zu dem Bau-
wesen von dem durch die Absindung zu deckenden Kostenbetrag abzuziehen.
Gegen die Ermäßigung der Staatsverwaltungs-Behörde ist sowohl dem zunächst Bau-
pflichtigen und dem zur Bauhülfe Verbundenen, als vem Zebentberechtigten die Berufung
auf den Rechtsweg gestattet.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf andere auf dem Zehentbezuge nur aushülfs-
weise ruhende Leistungen Anwendung.
Art. 35.
Der Schätzung der Baukosten wird die in der Gegend übliche Weise zu bauen, sammt
dem örtlichen Preis der Materialien und der Arbeit zu Grunde gelegt, auch ist bei dersel-
ben der Einfluß der Bestimmung des Gebäudes auf die Unterhaltungskosten, auf das früher
oder später eintretende Bedürfniß eines Neubaues und auf die Größe des letzterern, so wie
die Verschiedenheit ver Neubau-Perioden, welche zwischen mehreren zusammen ein Ganzes
bildenden Gebäuden stattfinden kann, gebührend zu beachten.