Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 36. 
Bei Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zur Unterhaltung und Erbauung kirchlicher 
Gebäude soll an dem Grundsatze festgebhalten werden, wonach im Zweifelsfalle für die kirch- 
kiche Natur des Zebenten zu vermuthen ist, unbeschadet der durch besondere Verhältnisse ge- 
rechtfertigten Ausnahmen. 
Die nähere Entwicklung dieses Grundsatzes bleibt einem demnächst zu erlassenden Ge- 
setze vorbehalten. 
Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die Pflichtigen des Staats= und Hofkammer= 
guts, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Körperschaften und Kirchenpfründen die Ablö- 
sung der Zehenten nicht anmelden. Ebenso ist dieselbe in bereits anhängigen Rechtsstreitig- 
keiten anzuwenden. 
Art. 37. 
Reicht das Zehentablösungs-Capital zu der gesetzlich vorgeschriebenen Absindung der auf 
dem Zehenten lastenden Verbindlichkeiten nicht zu, so ist ver Zehent-Berechtigte durch Ab- 
tretung des gesammten Ablösungs-Capitals dieser Verbindlichkeiten, so weit sie ihm nicht 
aus einem anderen Titel, als dem des Zehentbezugs obliegen, entledigt. 
Inwiefern gegen den Zehent-Berechtigten neben dem Ablösungs-Capital ein weiterer 
Anspruch auf vollständige Erfüllung einer vor Verkündigung dieses Gesetzes entstandenen 
auf dem zur Ablösung gekommenen Zehbenten ruhenden Leistung geltend gemacht werden 
kann, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. 
Ueber die Vertheilung der Absindung zwischen verschiedenen Berechtigten hat in einem 
solchen Falle, wenn eine gütliche Vereinigung derselben nicht zu Stande kommt, der Cidil- 
richter zu erkennen. Bis zur endgültigen Entscheidung des letzteren unterliegt die Ausbe- 
zablung von Zinsen aus dem Absindungs-Capital oder eine Bezahlung an dem letztern selbst 
(vergl. Art. 38) der richterlichen Verfügung. 
Art. 38. 
Die in dem Zeitraume, während dessen der Zehenten auf Abrechnung der Ablöfungs- 
schuld entrichtet wird (Art. 20), verfallenden Leistungen hat noch der Zehent-Berechtigte, 
oder eintretenden Falles an seiner Stelle die Zehent-Ablösungskasse (Art. 21) auf Abrech- 
nung an der Abfindungsschuld zu bestreiten. 
Art. 39. 
Der Abfindungs-Berechtigte hat die vierprocentige Verzinsung des Absindungs-Capitals
	        
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