Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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vom 1. Januar des Jahrs an anzusprechen, in welchem der Zehente erstmals von dem Berech- 
tigten nicht mehr oder nur auf Abrechnung an seiner Forderung für Zehentablösung erhoben 
worden ist. Die Tilgung vom Capital und Zins der Absindung geschieht in Ermanglung 
anderen Uebereinkommens der Betbeiligten in einer der Zahl der Zeitrenten, in welcher die 
Zehent-Ablösungsschuld getilgt wird (Art. 15), gleichen Zabl solcher Renten, welche dem 
Abfindungs-Berechtigten in einem verhältnißmäßigen Antheil an jeder der für die Zehentab- 
lösung festgesetzten Zeitrenten angewiesen werden. 
In Fällen jedoch, in welchen die Zehent-Ablôsungskasse zwischen ven Zehent-Berechtig- 
ten und die Pflichtigen tritt, wird von dieser die Lasten-Absindung durch Obligationen unter 
den gleichen Bestimmungen, wie sie bei dem Zebent-Ablösungskapital stattfinden, berichtigt. 
Art. 40. 
Die Abfindungssummen werden den Gemeinden, Stiftungen, übrigen Körperschaften 
und Berechtigten (vergl. Art. 28) zugewiesen, zu deren Gunsten die Leistungs-Verbindlich- 
keit besteht. 
Die Absindungssummen, durch welche Leistungen für öffentliche oder unter öffentliche 
Aufsicht gestellte Zwecke abgelöst werden, bleiben diesen Zwecken gewidmet, und es stebt 
den Kirchen-, Körperschafts= oder Staats-Behörden die Aufsicht über deren Verwaltung zu. 
Art. 41. 
Die vorstehenden Bestimmungen über die Abfindung der Lasten-Berechtigten finden nur 
auf die auf dem Zehenten allein ruhenden Lasten Anwendung. 
Die Absindung der zugleich auf anderem Eigentbum, namentlich auf inkorporirten 
und inkammerirten Gerechtsamen ruhenden Leistung bleibt einem andern Gesetz vorbehalten. 
Fünfter Abschnitt. 
Vom Verfahren. 
1) Bei der Ablösung der Zehenten berechtigter Privaten. 
Art. 42. 
Nach der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes haben in allen Gemeinden, in 
welchen berechtigten Privaten der Bezug von Zehenten zusteht, die Gemeinderäthe und Bür- 
ger-Ausschüsse die Frage, ob die gebotene Ablösung dieser Zebenten (Art. 2) von der Ge- 
meinde übernommen werden soll, nach vorheriger Vernehmung der Zehentpflichtigen in Be- 
rathung zu ziehen und Beschluß über dieselbe zu fassen. 
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