Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

202 
für nsthig erachteten örtlichen Besichtigungen vorzunehmen und von den Parteien weitere Auf- 
klärungen einzuziehen. . 
Bei Ertrags= und Aufwands-Schätzungen sind ihnen die vorhandenen Notizen über 
die wirklich eingetretenen Ergebnisse zur Beachtung mitzutheilen. Ihre Beschlüsse fassen sie 
durch Stimmenmehrheit. 
Wenn bei der Schätzung eine die Hälfte der Stimmenzahl übersteigende Mehrheit für 
eine und dieselbe Summe sich nicht ergibt, so gilt diejenige Summe als Schätzung ver Mehr- 
heit, in welcher, von der höchsten Schätung stufenweise auf die niedrigern zurückgeschritten, 
zuerst die Mehrheit der Schätzer zusammentriftt. 
Art. 53. 
Bei den zur Bestimmung der Abfindungssummen für Baulasten, die auf den Zehenten 
haften, vorzunehmenden Schätzungen (Art. 31—35) tritt eine Ausnahme von den Bestim- 
mungen der Art. 50 und 51 dahin ein, daß ein für diesen Zweck von dem Ministerium des 
Innern zu bestellendes Collegium von mindestens drei höheren Bauverständigen für jede 
Schätzung einen außer seiner Mitte gewählten Sachverständigen zu bestimmen hat, dem zwei 
weitere Sachverständige durch die Parteien auf die in Art 50 bestimmte Weise beizugeben 
sind, und daß, wenn der gegen die Schätzung dieser Sachverständigen von einer Partei 
rechtzeitig erhobenen Einsprache stattgegeben wird (Art. 51), das Collegium selbst eine Re- 
oision der Schätzung auf den Grund der Vernehmung beider Parteien, und, wenn es nöthig 
ist, weiterer von ihm angeordneter Augenscheins-Einnahme vorzunehmen hat. 
Art. 54. 
Nach geschlossener Verhandlung hat das Oberamt einen Sühneversuch zwischen den 
Parteien zu veranstalten, und soweit vieser mißlingt, die Entscheidung der streitig gebliebenen 
Punkte einzuleiten. 
Art. 55. 
Die Entscheidung der über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes entstehenden Streitigkeiten kommt vorbehältlich ver in den Art. 51 und 64 
bezeichneten Ausnahmen in erßer Instanz der in Art. 16 und 17 des Gesetzes vom 14. April 
1848 vorgesehenen Ablösungs-Commission zu. 
Auf den Rekurs gegen die Entscheidungen der Ablösungs-Commission in den hievor 
bemerkten Streitigkeiten sindet die Bestimmung des Art. 17 des Gesetzes vom 14. April 
1848 Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.