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für nsthig erachteten örtlichen Besichtigungen vorzunehmen und von den Parteien weitere Auf-
klärungen einzuziehen. .
Bei Ertrags= und Aufwands-Schätzungen sind ihnen die vorhandenen Notizen über
die wirklich eingetretenen Ergebnisse zur Beachtung mitzutheilen. Ihre Beschlüsse fassen sie
durch Stimmenmehrheit.
Wenn bei der Schätzung eine die Hälfte der Stimmenzahl übersteigende Mehrheit für
eine und dieselbe Summe sich nicht ergibt, so gilt diejenige Summe als Schätzung ver Mehr-
heit, in welcher, von der höchsten Schätung stufenweise auf die niedrigern zurückgeschritten,
zuerst die Mehrheit der Schätzer zusammentriftt.
Art. 53.
Bei den zur Bestimmung der Abfindungssummen für Baulasten, die auf den Zehenten
haften, vorzunehmenden Schätzungen (Art. 31—35) tritt eine Ausnahme von den Bestim-
mungen der Art. 50 und 51 dahin ein, daß ein für diesen Zweck von dem Ministerium des
Innern zu bestellendes Collegium von mindestens drei höheren Bauverständigen für jede
Schätzung einen außer seiner Mitte gewählten Sachverständigen zu bestimmen hat, dem zwei
weitere Sachverständige durch die Parteien auf die in Art 50 bestimmte Weise beizugeben
sind, und daß, wenn der gegen die Schätzung dieser Sachverständigen von einer Partei
rechtzeitig erhobenen Einsprache stattgegeben wird (Art. 51), das Collegium selbst eine Re-
oision der Schätzung auf den Grund der Vernehmung beider Parteien, und, wenn es nöthig
ist, weiterer von ihm angeordneter Augenscheins-Einnahme vorzunehmen hat.
Art. 54.
Nach geschlossener Verhandlung hat das Oberamt einen Sühneversuch zwischen den
Parteien zu veranstalten, und soweit vieser mißlingt, die Entscheidung der streitig gebliebenen
Punkte einzuleiten.
Art. 55.
Die Entscheidung der über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes entstehenden Streitigkeiten kommt vorbehältlich ver in den Art. 51 und 64
bezeichneten Ausnahmen in erßer Instanz der in Art. 16 und 17 des Gesetzes vom 14. April
1848 vorgesehenen Ablösungs-Commission zu.
Auf den Rekurs gegen die Entscheidungen der Ablösungs-Commission in den hievor
bemerkten Streitigkeiten sindet die Bestimmung des Art. 17 des Gesetzes vom 14. April
1848 Anwendung.