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und dem nach Art. 39 zu berechnenden Betrag des bis dahin aus dem Abfindungs-Capital
verfallenen Zinses angestellt und ein Ueberschuß der Leistungen über die Zinsschuld von dem
Abfindungs-Capital abgezogen.
In beiden vorstehenden Fällen werden die entrichteten Naturalien nach den zur Zeit
der Entrichtung bestandenen örtlichen Mittelpreisen, das Getreide nach den zwischen Martini
und Lichtmeß des betreffenden Jahrs sich ergebenden Mittelpreisen der für den betreffenden
Ort maßgebenden Fruchtschranne angeschlagen.
Art. 64.
Die Vertheilung der Ablösungsschuld, beziehungsweise der Lastenabsindung auf die
zehentbaren Grundstücke nach den Bestimmungen der Art. 16 und 39 stebt der Gemeinde-
behörde zu, welche den jedem Grundstücke zugewiesenen Antheil dem Besitzer desselben, so wie
dem Berechtigten zu eröffnen, auch diese Antheile in den öffentlichen Büchern vorzumerken
bat.
Eine Beschwerde gegen die Vertheilung kann innerhalb dreißig Tagen von der Eröff-
nung an bei dem Oberamte vorgebracht werden, von dessen Entscheidung innerhalb gleicher
Frist ein weiterer und letzter Rekurs an vie Ablösungs-Commission stattfindet.
Art. 65.
Die Kosten des wegen der Zehent-Ablösung eintretenden Verfahrens hat jede Partei,
soweit sie für sie besonders erwachsen sind, auf sich zu leiden. Die Kosten der zur Ausmitt-
lung des Zehentablösungs-Capitals vorgenommenen erstmaligen Schätzung haben vie Berech-
tigten und Rflichtigen nach vorausgegangener Ermäßigung derselben durch vie Ablösungs-
Commission zu gleichen Theilen zu tragen.
Die Kosten der Vertheilung des Zehentablösungs= und beziehungsweise Lastenabfindungs-
Capitals auf die zehentbaren Grundstücke (Art. 16 und 39) liegen den Zehentpflichtigen zu
bestreiten ob.
Die Kosten der für die Lasten-Abfindung erforderlichen Schätzungen sind im ersten Schä-
hungsfall von den Zehentberechtigten und dem Inhaber des Abfindungs-Anspruchs gemein-
schaftlich zu gleichen Theilen zu tragen.
Wird wegen der Ausmittlung des Zebentablösungs= oder des Lastenabsfindungs-Capitals
auf eine zweite Schätung erkannt, so richtet sich die Zuscheidung der Kosten derselben nach
ivilprecessualischen Grundsätzen, jedoch werden bei der Revision einer Baulasten-Schätzung
durch das in Art. 53 vorgesehene Collegium die Kosten der technischen Versendung zu einer
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