Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

207 
29. 
Regierungs--Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 20. Juni 1849. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betressend die Ausdehnung des Amts- und Gemeinde = Verbands auf sämmt- 
liche Theile des Staatsgebiets. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend die Ausdehnung des Amts= und Gemeinde-Verbands auf sämmtliche Theile 
des Staatsgebiets. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
Nach Vernehmung Unseres Geheimenraths und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände verordnen und versügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Alle Theile des Staatsgebiets, einschließlich der darauf betriebenen Realgewerbe, welche 
bisher nicht in dinglichem Gemeinde= und Amtkörperschafts-Verbande standen, sind in die be- 
stehenden oder neu zu bilvenden Gemeinden und Amtskörperschaften aufzunehmen. 
Soweit sie sich innerhalb der Markung einer Gemeinde oder Theilgemeinde befinden, 
sind sie dieser Gemeinde einzuverleiben.
	        
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