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Bilden dagegen die Grundstücke besondere Markungen, so sind sie nach vorgängiger
Vernehmung der Betheiligten mit Berücksichtigung aller örtlichen Verhältnisse und der bis-
herigen gerichtlichen und polizeilichen Zutheilung einer ben achbarten Gemeinde, jedoch, sofern
es sich von bewohnten Domänen handelt, nicht außerhalb der Grenzen des Oberamtsbezirks
einzuverleiben. Ist eine solche, mit eigener Markung versehene Besitzung bewohnt, so tritt
sie zu der Gemeinde, in welche sie aufgenommen wird, in das Verhältniß einer Theilgemeinde
nach den über zusammengesetzte Gemeinden geltenden Bestimmungen. Wenn dagegen die
Besitzung unbewohnt ist, so wird sie der Gemeinde, beziehungsweise der Parzelle einer Ge-
meinde oder nach Umständen auch mehreren Gemeinden in der Art einverleibt, daß ihre bis-
herige eigene Markung aufhört.
Als bewohnte Markungen werden Waldungen, in welchen blos ein einzelner Wohrsitz,
z. B. ein Jagdschloß, ein Förster= oder Waldschützenhaus, oder Köhlerhütten sich befinden,
nicht angesehen.
. Art. 2.
Mit der Eintheilung in die Gemeinden treten sowohl die bisher befreiten Flächen, nebst
den darauf befindlichen Gebäuden und Gewerben, als auch die bisher befreit gewesenen Real-
rechte und Grundgefälle mit allen Rechten und Pflichten vollkommen in den Amtskörper-
schafts= und Gemeindeverband ein, und haben an den Gemeinde= und Amtskörperschaftslasten
einschließlich der Amtsvergleichungskosten in demselben Verhältnisse wie andere Besteurungs-
gegenstände derselben Gemeinde, beziehungsweise Theilgemeinde, vom 1. Januar 1849 an
beizutragen.
Unter den auf die bisher exemten Realitäten fallenden Lasten sind auch diejenigen be-
griffen, welche nicht nach dem Steuerfuße umgelegt, sondern nach örtlichen Statuten oder
Gewohnheiten von einzelnen Classen der Gemeindegenossen, z. B. von den Güterbesitzern
allein, oder von den Hausbesitzern, Viehbesitzern 2c. getragen werden.
Deßgleichen sind die Besitzer von bisher exemten Göütern verbunden, an den Fuhrfroh-
nen für öffentliche Zwecke gleich andern Güterbesitzern Theil zu nehmen.
« Art. 3.
Die Begünstigungen, welche dem standesherrlichen und ritterschaftlichen Adel bezüglich
der Ouartier= und Vorspannslast und der Theilnahme an Militärrequifitionen bisher einge-
räumt waren, sind aufgehoben.