Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Bilden dagegen die Grundstücke besondere Markungen, so sind sie nach vorgängiger 
Vernehmung der Betheiligten mit Berücksichtigung aller örtlichen Verhältnisse und der bis- 
herigen gerichtlichen und polizeilichen Zutheilung einer ben achbarten Gemeinde, jedoch, sofern 
es sich von bewohnten Domänen handelt, nicht außerhalb der Grenzen des Oberamtsbezirks 
einzuverleiben. Ist eine solche, mit eigener Markung versehene Besitzung bewohnt, so tritt 
sie zu der Gemeinde, in welche sie aufgenommen wird, in das Verhältniß einer Theilgemeinde 
nach den über zusammengesetzte Gemeinden geltenden Bestimmungen. Wenn dagegen die 
Besitzung unbewohnt ist, so wird sie der Gemeinde, beziehungsweise der Parzelle einer Ge- 
meinde oder nach Umständen auch mehreren Gemeinden in der Art einverleibt, daß ihre bis- 
herige eigene Markung aufhört. 
Als bewohnte Markungen werden Waldungen, in welchen blos ein einzelner Wohrsitz, 
z. B. ein Jagdschloß, ein Förster= oder Waldschützenhaus, oder Köhlerhütten sich befinden, 
nicht angesehen. 
. Art. 2. 
Mit der Eintheilung in die Gemeinden treten sowohl die bisher befreiten Flächen, nebst 
den darauf befindlichen Gebäuden und Gewerben, als auch die bisher befreit gewesenen Real- 
rechte und Grundgefälle mit allen Rechten und Pflichten vollkommen in den Amtskörper- 
schafts= und Gemeindeverband ein, und haben an den Gemeinde= und Amtskörperschaftslasten 
einschließlich der Amtsvergleichungskosten in demselben Verhältnisse wie andere Besteurungs- 
gegenstände derselben Gemeinde, beziehungsweise Theilgemeinde, vom 1. Januar 1849 an 
beizutragen. 
Unter den auf die bisher exemten Realitäten fallenden Lasten sind auch diejenigen be- 
griffen, welche nicht nach dem Steuerfuße umgelegt, sondern nach örtlichen Statuten oder 
Gewohnheiten von einzelnen Classen der Gemeindegenossen, z. B. von den Güterbesitzern 
allein, oder von den Hausbesitzern, Viehbesitzern 2c. getragen werden. 
Deßgleichen sind die Besitzer von bisher exemten Göütern verbunden, an den Fuhrfroh- 
nen für öffentliche Zwecke gleich andern Güterbesitzern Theil zu nehmen. 
« Art. 3. 
Die Begünstigungen, welche dem standesherrlichen und ritterschaftlichen Adel bezüglich 
der Ouartier= und Vorspannslast und der Theilnahme an Militärrequifitionen bisher einge- 
räumt waren, sind aufgehoben.
	        
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