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Art. 4.
Die Bestimmung des §. 3 des Catastergesetzes vom 15. Juli 1821, wonach die der
Hofdomänenkammer, dem vormaligen reichsständischen und dem ritterschaftlichen Adel eigen-
thümlich oder als Lehen zustehenden bis zur allgemeinen Einführung der Besteurung steuer-
frei gewesenen Schloßgebäude, Schloßgärten und Parke von der Allgemeinheit der Steuer-
pflicht ausgenommen sind, tritt mit dem 1. Januar 1849 auch rücksichtlich der Staatssteuer
außer Wirkung.
Art. 5.
Ein Beitrag der bisherigen Erxemten zu Zahlungsrückständen der Amtskörperschaften
und Gemeinden aus der Zeit vor dem 1. Januar 1849, oder zur Verzinsung und Tilgung
der vor diesem Termine aufgenommenen und verwendeten körperschaftlichen Anlehen findet
nicht statt, wenn der Zahlungsrückstand oder das verwendete Anlehen
a) den Antheil einer Amtskörperschaft oder einer Gemeinde an Kosten für gemeinschaft-
liche Unternehmungen oder zur Erfüllung gemeinschaftlicher Mlichten betrifft, an wel-
chen das exemte Grundeigenthum schon vor seiner Einverleibung in den Amts= und
Gemeindeverband mitgetragen und seinen Antheil besonders bestritten hat. Uebrigens
muß der Zahlungsrückstand, beziehungsweise das Anlehen, aus den letzten zehen
Jahren herrühren. Ein Zurückgehen auf frühere Jahre ist ausgeschlossen, wofern
nicht etwa bei der Gemeinde oder Amtskörperschaft über ihre zur Bestreitung der
obgedachten Lasten gemachte Schulden eine besondere Verrechnung stattgefunden
hat, oder außer denselben keine andere Schulden in der Körperschaftsrechnung vor-
kommen.
b) An Schulden oder Zahlungsrückständen der Gemeinde für die Ablösung von Guts-
lasten hat der Besitzer eines bisher exemten Guts aus diesem insoweit keinen steuer-
fußmäßigen Beitrag zu leisten, als er nachweisen kann, daß sie auf Zahlungen sich
beziehen, die für — ihm gegenüber abgelöste Gutslasten zu machen waren oder
sind.
Art. 6.
Wenn für die Zukunft Gemeinden die für abgelöste Grundgefälle von ihrer Markung
zu leistende Entschädigung auf die Gemeindekasse übernehmen, und die zu deren Tilgung auf-
genommenen Schulden nach und nach durch steuerfußmäßige Umlagen abtragen wollen, so
können die Besitzer eremter Realitäten zur Theilnahme an diesen Umlagen nur insoweit an-