Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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1695, bayerischer Herzog zu Wörth und Donaustauff 3. Mai 1899. 
Einführung in den Reichsfürstenrat am 30. Mai 1754 auf Grund 
des Generaloberpostmeister-Amtes als eines Mannlehens des Rei- 
ches. Die reichsunmittelbare Begüterung wurde erst 1785 durch 
Ankauf der waldburgschen Herrschaften Friedberg, Scheer, Der- 
mentingen und Bussen nachgeholt. Entschädigung für entgangene 
Postrechte auf dem linken Rheinufer in $ 13 des Reichsdepu- 
tationshauptschlusses durch das gefürstete Damenstift Buchau, 
die Abteien Marchthal und Neresheim, das Amt Ostrach und die 
Herrschaft Schemmerberg mit drei Weilern als Fürstentum Buchau. 
Durch die Rheinbundsakte Bayern, Württemberg und Hohen- 
zollern-Sigmaringen standesherrlich untergeordnet. Von diesen 
wie von Oesterreich der Bundesversammlung angemeldet. Durch 
die Einverleibung von Hohenzollern preußischer Standesherr. Noch 
im Besitze der Standesherrschaft. Alle Voraussetzungen sind er- 
füllt. Aufzunehmen. Erbliches Mitglied des preußischen und 
österreichischen Herrenhauses und der bayerischen Kammer der 
Reichsräte. 
B. Virilstimme 1803 verheißen. 
1. Löwenstein-Wertheim-Rosenberg. Fürst. 
Reichsfürst (primog.) 3. April 1711, für die gesamte Nachkommen- 
schaft 8. Januar 1712. Vermöge der Rheinbundsakte und späterer 
Gebietsveränderungen Bayern, Württemberg, Baden und Hessen 
standesherrlich untergeordnet und von ihnen wie von Oesterreich 
der Bundesversammlung angemeldet. Noch im Besitze der Standes- 
herrschaft. Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. 
Erbliches Mitglied der ersten Kammern in Bayern, Württemberg, 
Baden und Hessen. 
2. ODettingen-Spielberg. Fürst. Reichsfürst (primog.) 
18. Juli 1734, für alle Familienglieder 19. Dezember 1765. Durch 
die Rheinbundsakte Bayern und seit 1810 Württemberg teilweise 
unterworfen. Von diesen beiden Staaten wie von Oesterreich der
	        
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