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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend die Ausstellung von Reisepässen für Auswanderer, welche ihren Weg über
das Königreich Belgien nehmen.
Nach einer Mittheilung der K. Belgischen Regierung hat sich vieselbe veranlaßt ge-
seben, unter Abänderung der durch die Verfügung vom 24. März 1847 (Reg. Blatt S. 113)
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Anordnungen, vorzuschreiben, daß künftig, und zwar von
dem 15. Juli d. J. an, nur solche Auswanderer an der belgischen Grenze zugelassen
werden, welche entweder:
1) an baaren Reisemitteln 250 Franken (zu 28 kr.) von jeder Person über 16 Jah-=
ren, 200 Franken von einer Person von 12 bis 16 Jahren und 100 Franken von
jedem Kind unter 12 Jahren vorzuzeigen vermögen (Kinder unter 2 Jahren blei-
ben außer Berechnung); oder
2) welche eine von einem Bewohner des Königreichs Belgien unterzeichnete von dem
Stattbalter der Provinz beglaubigte Erklärung bei sich tragen, durch
welche der Unterzeichner sich verbindlich macht, für den Unterbalt des Auswanderers
während seines Aufenthalts auf belgischem Gebiete und für seine Einschiffung zu
sorgen.
Dieser Erklärung muß ausdrücklich beigefügt seyn, daß für den Fall, wenn vie K.
Belgische Regierung auch in Folge eines dem Auswanderer nicht persönlich beizumessenden
Ereignisses genöthigt wäre, für den Unterhalt und die Einschiffung, oder für die Zurück-
fübrung des Auswanderers an die Grenze Ausgaben zu machen, der Unterzeichner gehalten
sei, solche Ausgaben zu bezahlen. Auch muß der Auswanderer bei seinem Eintritt in Bel-
gien im Besitz einer doppelten, völlig gleichlautenden, von dem betreffenden Statthalter
beglaubigten, den Namen und Zunamen des Auswanderers enthaltenden Ausfertigung der
Erklärung sich befinden, indem ein Exemplar dieser Deklaration dem Polizei-Beamten des
betreffenden belgischen Grenzorts zu übergeben, das andere von dem Auswanderer bei Han-
den zu bebalten ist.