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Die K. Bezirksämter werden angewiesen, vorstehende Anordnung der K. Belgischen
Regierung ungesäumt zur Kenntniß ihrer Amts-Untergebenen zu bringen und Auswan-
derungslustigen, welche ihren Weg über Belgien nehmen wollen, die Auswanderungspässe
nur in dem Falle auszustellen, wenn sie sich über die Erfüllung der oben bezeichneten Be-
dingungen ausgewiesen haben. .
Stuttgart den 23. Juni 1849. Duvernoy.
B8) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Einleitung zu Vollziehung des Zehent-Ablösungsgesetzes.
Zur Einleitung der Vollziehung des Gesetzes über die Ablösung der Zehenten vom
17. Juni d. J. wird vorläufig und unter Vorbehalt weiterer Instruktion Nachstehendes ver-
fügt:
C. 1.
Das Gesetz ist in sämmtlichen Gemeinden des Königreichs durch die Ortsvorsteher den
Gemeinde-Einwohnern sogleich zu verkündigen, auch haben die Oberämter dafür besorgt zu
seyn, daß dasselbe wo möglich in die Bezirks-Intelligenz-Blätter aufsgenommen wird. Bei
jener Verkündigung ist, wenn das Staatskammergut, die Hofdomänenkammer, oder unter
öffentlicher Aufsicht stehende inländische Körperschaften oder Kirchenpfründen Zehentgefälle im
Gemeindebezirk zu erheben haben, auf das Erforderniß der Ablösungsanmeldung C(Ges. Art. 2)
besonders aufmerksam zu machen und die Aufforderung an die Mlichtigen zu richten, ihr
Verlangen nach Ablösung solcher Gefälle in der im Gesetz Art. 58 bezeichneten Weise dem
Ortsvorsteher anzuzeigen.
Den Pflichtigen ist außerdem noch zu bemerken, daß wenn die Ablösung der — der
Staats-Finanz-Verwaltung, der Hof-Domänenkammer, den öffentlichen Körperschaften und
Kirchenpfründen zustehenden Zehenten nicht vor dem nächsten Anfall (Einheimsung oder
Erndte) angemeldet werde, der Zehenten dem Berechtigten gehöre und nicht an der erst nach
dem Anfall erwachsenden Ablösungsschuld abgerechnet werde.
Die in Folge der Ministerial-Verfügung vom 17. Juni v. J. (Reg. Blatt S. 284) be-
reits geschebenen Zehentablösungs-Anmeldungen bleiben in Kreft.
IAXHD