Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Die K. Bezirksämter werden angewiesen, vorstehende Anordnung der K. Belgischen 
Regierung ungesäumt zur Kenntniß ihrer Amts-Untergebenen zu bringen und Auswan- 
derungslustigen, welche ihren Weg über Belgien nehmen wollen, die Auswanderungspässe 
nur in dem Falle auszustellen, wenn sie sich über die Erfüllung der oben bezeichneten Be- 
dingungen ausgewiesen haben. . 
Stuttgart den 23. Juni 1849. Duvernoy. 
B8) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Einleitung zu Vollziehung des Zehent-Ablösungsgesetzes. 
Zur Einleitung der Vollziehung des Gesetzes über die Ablösung der Zehenten vom 
17. Juni d. J. wird vorläufig und unter Vorbehalt weiterer Instruktion Nachstehendes ver- 
fügt: 
C. 1. 
Das Gesetz ist in sämmtlichen Gemeinden des Königreichs durch die Ortsvorsteher den 
Gemeinde-Einwohnern sogleich zu verkündigen, auch haben die Oberämter dafür besorgt zu 
seyn, daß dasselbe wo möglich in die Bezirks-Intelligenz-Blätter aufsgenommen wird. Bei 
jener Verkündigung ist, wenn das Staatskammergut, die Hofdomänenkammer, oder unter 
öffentlicher Aufsicht stehende inländische Körperschaften oder Kirchenpfründen Zehentgefälle im 
Gemeindebezirk zu erheben haben, auf das Erforderniß der Ablösungsanmeldung C(Ges. Art. 2) 
besonders aufmerksam zu machen und die Aufforderung an die Mlichtigen zu richten, ihr 
Verlangen nach Ablösung solcher Gefälle in der im Gesetz Art. 58 bezeichneten Weise dem 
Ortsvorsteher anzuzeigen. 
Den Pflichtigen ist außerdem noch zu bemerken, daß wenn die Ablösung der — der 
Staats-Finanz-Verwaltung, der Hof-Domänenkammer, den öffentlichen Körperschaften und 
Kirchenpfründen zustehenden Zehenten nicht vor dem nächsten Anfall (Einheimsung oder 
Erndte) angemeldet werde, der Zehenten dem Berechtigten gehöre und nicht an der erst nach 
dem Anfall erwachsenden Ablösungsschuld abgerechnet werde. 
Die in Folge der Ministerial-Verfügung vom 17. Juni v. J. (Reg. Blatt S. 284) be- 
reits geschebenen Zehentablösungs-Anmeldungen bleiben in Kreft. 
IAXHD
	        
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