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Eigenthum, Gefaͤllen, Gebaͤuden, Gewerben, Capitalien und Besoldungen oder anderem, den
Besoldungen in der Steuer gleichgestellten Einkammen in dem der Wahl vorausgegangenen
Finanzjahre beigetragen haben und zugleich im laufenden Finanzjahre noch beitragen.
Von dem Wahlrechte ausgeschlossen sind:
1) Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflesschaft
stehen;
2) Personen, welche im Laufe der der Wahl vorangegangenen drei Jahre — den Fall
eines vorübergehenden unverschuldeten Unglücks, z. B. einer Krankbeit oder Frucht-
theurung, ausgenommen — Beiträge zu ihrem oder ihrer Familien Unterhalt aus
öffentlichen Kassen empfangen baben oder zur Zeit der Wahl empfangen;
3) diejenigen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während der
Dauer des Gantverfahrens;
4) die durch rechtskräftiges gerichtliches Erkenntniß zum bleibenden oder zeitlichen
Verluste der Wahlrechte, oder zu einer diesen Verlust nach sich ziehenden Strafe
oder zur Dienstentsetzung verurtheilten oder unter polizeiliche Aussicht gestellten, so
wie die wegen eines mit dem Verluste der Wahlrechte bedrohten Vergehens in An-
schulvigungsstand (Straf-Prozeß-Ordnung Art. 87) versetzten Personen, so weit sie
nicht durch einen allgemeinen oder besonderen Gnadenakt amnestirt worden sind.
Diejenigen, welche eine Gefängnißstrafe ersteben oder sich in Untersuchungshaft be-
finden, können während dieses Zustandes das Wahlrecht nicht ausüben.
Art. 5.
Mit dem Verluste des Rechtes zu wählen für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren,
außer den durch die Strafgesetze bestimmten oder zu bestimmenden Strafen, ist zu belegen:
wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei
der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben hat.
Art. 6.
Wer in mehreren, zu verschiedenen Wahlbezirken gehörenden Gemeinden seinen Wohn-
sitz hat, übt das Wahlrecht in dem Bezirke derjenigen dieser Gemeinden aus, in welcher er
zur Zeit der Abfassung der Wählerliste sich aufhält, oder zuletzt aufgehalten hat.
Nach gleicher Rücksicht ist unter mehreren Gemeinden eines Wahlbezirks, in welchem
ein Wahlberechtigter seinen Wohnsitz hat, diejenige zu bestimmen, in deren Waͤblerliste
(Art. 8) er aufgenommen wird.